Rz. 34
Wird nach längerem Zeitablauf – sei es aufgrund einer Aussetzung, einer Unterbrechung o.Ä. – das Verfahren erst nach Jahren fortgeführt und ist der seinerzeit beauftragte Anwalt nicht mehr tätig, so ist zu differenzieren:
Rz. 35
Liegen zwischen der Erledigung der früheren Angelegenheit und der Fortsetzung der Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre, so würden sich auch für den früheren Anwalt nach § 15 Abs. 5 S. 2 neue Gebühren ergeben. Mehrkosten i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO entstehen folglich nicht.[21]
Rz. 36
Wird das Verfahren innerhalb von zwei Kalenderjahren fortgeführt, so gelten die Ausführungen in Rdn 25 ff. und 40 ff. entsprechend.
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