Rz. 44

Der Fortbestand der Bewilligung steht allerdings in Frage, wenn sie erschlichen wurde oder die Partei aus sonstigen Gründen nicht schutzwürdig erscheint, mit staatlicher Unterstützung ihre Rechtsposition wahrzunehmen. Soweit einer der in § 124 Abs. 1 ZPO aufgeführten Gründe vorliegt, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufheben.[65] Die Aufhebung wirkt (mangels Schutzwürdigkeit der Partei an einer zeitweiligen Geltung) auf den Beginn der Bewilligung zurück, da alle Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen, als wären sie nie gewährt worden.[66] Die Partei schuldet sämtliche Gerichts- sowie Gerichtsvollzieherkosten, die zwischenzeitlich angefallen sind, und muss der Staatskasse alle Zahlungen an den beigeordneten Anwalt erstatten. Dieser darf seine volle Vergütung gegen die Partei geltend machen (§ 11), soweit der Anspruch nach Zahlungen der Staatskasse noch in seiner Person besteht (§ 59).

[65] Der Aufhebungsbeschluss ist dem beigeordneten Anwalt zuzustellen; BAG RVGreport 2007, 354.
[66] OLG Düsseldorf MDR 1989, 365.

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