Rz. 126

 

Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß für zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein.

Auch hier greift VV 1008. Abzurechnen ist wie folgt:

I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008   215,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 235,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   44,80 EUR
Gesamt   280,60 EUR

II. Erinnerungsverfahren (Wert: 2.000 EUR)

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3500, 1008   132,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   29,03 EUR
Gesamt   181,83 EUR

Möglich ist auch, dass der Erlass des Mahnbescheids nur wegen einer Teilforderung abgelehnt wird. Dann richtet sich der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahren nach § 23 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 2 nur nach diesem Teilwert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge