Rz. 126
Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß für zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein.
Auch hier greift VV 1008. Abzurechnen ist wie folgt:
I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008 | 215,80 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 235,80 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 44,80 EUR | |
Gesamt | 280,60 EUR |
II. Erinnerungsverfahren (Wert: 2.000 EUR)
1. | 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3500, 1008 | 132,80 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 152,80 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 29,03 EUR | |
Gesamt | 181,83 EUR |
Möglich ist auch, dass der Erlass des Mahnbescheids nur wegen einer Teilforderung abgelehnt wird. Dann richtet sich der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahren nach § 23 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 2 nur nach diesem Teilwert.
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