Rz. 120

Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgewiesen, so findet hiergegen nach §§ 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinenlesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO), anderenfalls legt er die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts vor (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 ZPO). Der Antragsgegner ist an dem Beschwerdeverfahren gemäß § 700 Abs. 2 ZPO nicht beteiligt.[83]

 

Rz. 121

Das Beschwerdeverfahren ist für den Anwalt des Antragstellers nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine gebührenrechtlich besondere Angelegenheit, in der er die Gebühren nach VV 3500 ff. erhält, also regelmäßig eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500. Daneben kann er – was in der Praxis aber kaum vorkommen dürfte – unter Voraussetzungen VV Vorb. 3 Abs. 3 eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3513 beanspruchen. Diese Gebühren entstehen auch dann, wenn der Rechtspfleger der Beschwerde abhilft.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß im maschinellen Verfahren einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt, weil diese Form nicht geeignet sei. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein.

Der Anwalt hat im Mahnverfahren die 1,0-Verfahrensgebühr der VV 3305 verdient und im Verfahren der sofortigen Beschwerde die 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500, jeweils nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   166,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 186,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   35,34 EUR
Gesamt   221,34 EUR

II. Beschwerdeverfahren (Wert: 2.000 EUR)

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   84,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   16,80 EUR
  Zwischensumme 100,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   19,15 EUR
Gesamt   119,95 EUR
 

Rz. 122

Wird der Anwalt von mehreren Auftraggebern beauftragt, erhöht sich nach VV 1008 neben der Mahnverfahrensgebühr VV 3305 auch die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren (VV 3500) je weiteren Auftraggeber, maximal um insgesamt 2,0. Ein Ausschluss wie nach Anm. S. 2 zu VV 3308 ist hierbei nicht vorgesehen.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß für zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt, weil diese Form nicht geeignet sei. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein.

I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008   215,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 235,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   44,80 EUR
Gesamt   280,60 EUR

II. Beschwerdeverfahren (Wert: 2.000 EUR)

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3500, 1008   132,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   29,03 EUR
Gesamt   181,83 EUR
[83] Zimmermann, § 691 Rn 8; Zöller/Vollkommer, § 691 Rn 6.

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