Rz. 34

Lehnt der Rechtspfleger den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ab, ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben. Diese stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere Angelegenheit dar, in der der Anwalt die Gebühren nach VV 3500 ff., also in der Regel eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500, erhält. Eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3513 ist zwar theoretisch möglich, wird in der Praxis aber kaum vorkommen.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 2.000 EUR erwirkt. Er beantragt anschließend den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, dessen Erlass der Rechtspfleger ablehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein.

Der Anwalt hat neben der Mahnverfahrensgebühr der VV 3305 auch die Gebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids (VV 3308) verdient, da er den Antrag gestellt hat.

Im Beschwerdeverfahren entsteht eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500.

I. Mahnverfahren (Wert: 1.000 EUR)

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   88,00 EUR
2. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308   44,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   28,88 EUR
Gesamt   180,88 EUR

II. Beschwerdeverfahren (Wert: 1.000 EUR)

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   44,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   8,80 EUR
  Zwischensumme 52,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   10,03 EUR
Gesamt   62,83 EUR
 

Rz. 35

Wird der Anwalt von mehreren Auftraggebern beauftragt, erhöht sich sowohl die Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) als auch die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens (VV 3500) nach VV 1008 um jeweils 0,3 pro weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um insgesamt 2,0. Lediglich bei der Verfahrensgebühr der VV 3308 verbleibt es beim Ausschluss nach Anm. S. 2 zu VV 3308.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß für zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 2.000 EUR erwirkt. Er beantragt anschließend den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, dessen Erlass der Rechtspfleger ablehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein.

I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008   215,80 EUR
2. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308   83,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 318,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   60,57 EUR
Gesamt   379,37 EUR

II. Beschwerdeverfahren (Wert: 2.000 EUR)

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3500, 1008   132,80 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   29,03 EUR
Gesamt   181,83 EUR
 

Rz. 36

Die Beschwerde kann sich auch nur gegen einen Teilbetrag richten, wenn der Erlass des Vollstreckungsbescheids nur teilweise abgelehnt wird. Hauptanwendungsfall dürfte das Absetzen angemeldeter Kosten sein.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 10.000 EUR erwirkt. Anschließend verhandeln die Anwälte zur Erledigung des Mahnverfahrens und Vermeidung des streitigen Verfahrens. Es kommt zu einer Einigung, wonach der Antragsgegner sich verpflichtet, 8.000 EUR zu zahlen und hierüber gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen zu lassen. Gleichzeitig verpflichtet er sich, die gesamten Kosten des Mahnverfahrens einschließlich der Termins- und Einigungsgebühr zu übernehmen. Der Gläubiger beantragt daraufhin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids und nimmt unter "weitere Kosten" auch die 1,2-Termins- und die 1,0-Einigungsgebühr auf. Hinsichtlich dieser Kostenpositionen lehnt der Rechtspfleger den Erlass des Vollstreckungsbescheids ab. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein, die auch erfolgreich ist.[31]

Der Anwalt hat neben der Mahnverfahrensgebühr der VV 3305 auch die Gebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids (VV 3308) verdient. Hinzu kommt das Beschwerdeverfahren als gesonderte Angelegenheit. Hier entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert (Termins- und Einigungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer, § 23 Abs. 3 S. 1).

I. Mahnverfahren (Wert: 10.000 EUR)

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   614,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000,1003   614,00 EUR
4. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308   307,00 EUR
5. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.291,80 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   435,44 EUR
Gesamt   2.727,24 EUR

II. Beschwerdeverfahren (Wert: 1.461,20 EUR)

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   63,50 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   12,70 EUR
  Zwischensumme 76,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   14,47 EUR
Gesamt   90,67 EUR
[31] Siehe hierzu KG RVG-B 2005, 177 m. Anm. Mock.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge