Leitsatz (amtlich)

1. Die Einigungsgebühr nach RVG VV 1000, 1003 entsteht durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung jedenfalls dann, wenn dieser zur Voraussetzung hat, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen den vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid zurücknimmt und zur Sicherung der Ratenzahlung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an ihn abtritt.

2. Nach Rücknahme des Widerspruchs kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gem. § 699 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.03.2005; Aktenzeichen 3 AR 2/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Schöneberg vom 19.5.2005 - 3 AR 2/05 werden aufgehoben.

Der Vollstreckungsbescheid vom 11.3.2005 auf der Grund lage des Mahnbescheides des AG Wedding/Schöneberg - zentrales Mahngericht - vom 10.9.2004 - 04-3633766-08-N wird dahin geändert, dass er über die bereits festgesetzten Beträge hinaus wegen weiterer Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin i.H.v. 217 EUR nebst den festgesetzten Zinsen ab 11.3.2005 ergeht.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat mit Mahnbescheid vom 10.9.2004 eine Forderung aus einem fällig gestellten Darlehen i.H.v. 3.169,20 EUR nebst Verzugszinsen und Inkassokosten geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat Widerspruch erhoben und diesen am 11.10.2004 zurückgenommen. Im Antrag vom 25.10.2004 hat die Gläubigerin beantragt, in dem zu erlassenden Vollstreckungsbescheid "sonstige Kosten" i.H.v. 217 EUR für "TZ-Vergleichsgebühr" festzusetzen. Sie hat hierzu u.a. Kopie ihres Schreibens an die Antragsgegnerin vom 1.10.2004 und der von dieser unterschriebenen Teilzahlungsvereinbarung vom 1.10.2004 vorgelegt. In dieser Vereinbarung erkennt der Schuldner an, der Gläubigerin einen Betrag von 3.772,68 EUR zzgl. Zinsen ab 2.10.2004 zu schulden, und verpflichtet sich, diesen Betrag zzgl. Zinsen "sowie die Kosten dieser Vereinbarung, die sich aus nachstehender Abrechnung ergeben", in monatlichen Raten von 125 EUR zu zahlen, wobei die Zahlungen bestimmungsgemäß zuerst auf die "Kosten dieser Vereinbarung" zu verrechnen sind. Diese Kosten sind anschließend als 1.O Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV mit 217 EUR berechnet. Im Schreiben vom 1.10.2004, dem der Teilzahlungsvergleich und ein Rücknahmeschreiben beigefügt waren, teilte die Antragstellerin mit, dass sie der Antragsgegnerin für den Fall der Rücknahme des Widerspruchs Ratenzahlung gem. anliegendem Vergleich gewähre und nach Rücksendung der Anlagen mit Unterschrift der Antragsgegnerin bei künftiger Einhaltung der Ratenzahlung gegen diese keine weiteren Schritte unternehmen werde "mit Ausnahme des Vollstreckungsantrages und Zustellung des Vollstreckungsbescheides zur Absicherung" ihrer Forderung.

Die Rechtspflegerin des Zentralen Mahngerichts hat es mit Beschl. v. 11.3.2005 abgelehnt, in dem zugleich erlassenen Vollstreckungsbescheid, wie beantragt, eine Vergleichsgebühr i.H.v. 217 EUR festzusetzen. Der hiergegen rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde vom 6.4.2005 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Richter des AG Schöneberg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschl. v. 19.5.2005 - 3 AR 2/05 - hat das AG Schöneberg durch den Richter der Abt. 3 die "als befristete Erinnerung anzusehende" sofortige Beschwerde vom 6.4.2005 "als unbegründet verworfen". Hiergegen hat die Antragstellerin erneut - rechtzeitig - sofortige Beschwerde eingelegt, die die Zivilkammer 82 des LG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG dem KG vorgelegt hat, da die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland hat.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Nach § 699 Abs. 3 ZPO sind in den Vollstreckungsbescheid "die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen". Den hierauf gerichteten Antrag vom 25.10.2004 hat das Zentrale Mahngericht hinsichtlich des Ansatzes der geltend gemachten Kosten i.H.v. 217 EUR zurückgewiesen. Es ist anerkannt, dass dem Antragsteller gegen einen solchen teilweisen, die Kostenfestsetzung betreffenden Zurückweisungsbeschluss die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zusteht, sofern der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 699 Rz. 19; KG v. 28.11.2000 - 1 W 1202/99, KGReport Berlin 2001, 69).

Dass das AG Schöneberg das Rechtsmittel als "sofortige Erinnerung" gem. § 11 Abs. 2 RPflG aufgefasst und durch Beschl. v. 19.5.2005 zurückgewiesen hat, ist unschädlich. Diese Entscheidung durfte nicht ergehen, da - wie ausgeführt wurde - nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist. Die von der Vorinstanz herangezogene Vorschrift des § 691 Abs. 3 S. 2 ZPO betrifft die Zurückweisung des Mahnantrages, sie ist auf die Entscheidung über den Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht entsprechend anwendbar.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) war der Beschlus...

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