Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung weiterer Kosten im Vollstreckungsbescheid (§§ 699 Abs. 3, 104 Abs. 3 ZPO) ist der Schuldner nicht zu beteiligen (§ 702 Abs. 2 ZPO). Erfolgt die Festsetzung durch unanfechtbaren Beschluss des Beschwerdegerichts, so ist die unterbliebene Beteiligung ggf. auf Rüge nach § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO nachzuholen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 28.02.2005; Aktenzeichen 04-3642547-04-N)

LG Berlin (Aktenzeichen 53 T 51/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Vollstreckungsbescheid vom 28.2.2005 auf der Grund lage des Mahnbescheides des AG Schöneberg - Zentrales Mahngericht - vom 24.9.2004 - 04-3642547-04-N wird dahin geändert, dass er über die bereits festgesetzten Beträge hinaus wegen weiterer Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin i.H.v. 217 EUR nebst den festgesetzten Zinsen ab 28.2.2005 ergeht.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat mit Mahnbescheid vom 24.9.2004 eine Forderung aus einem fällig gestellten Darlehen i.H.v. 3.194,80 EUR nebst Verzugszinsen und Inkassokosten geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat Widerspruch erhoben und diesen am 11.11.2004 zurückgenommen. Im Antrag vom 29.11.2004 hat die Gläubigerin - unter Rücknahme des Antrages i.H.v. 150 EUR - beantragt, in dem zu erlassenden Vollstreckungsbescheid "sonstige Kosten" i.H.v. 217 EUR für "Einigungsgebühr" festzusetzen. Sie hat hierzu Kopie der vom Antragsgegner unterschriebenen Teilzahlungsvereinbarung vom 27.10.2004 vorgelegt. In dieser Vereinbarung erkennt der Schuldner an, der Gläubigerin einen Betrag von 3.728,70 EUR zzgl. Zinsen ab 28.10.2004 zu schulden, und verpflichtet sich, diesen Betrag zzgl. Zinsen "sowie die Kosten dieser Vereinbarung, die sich aus nachstehender Abrechnung ergeben", in monatlichen Raten von 150 EUR zu zahlen, wobei die Zahlungen bestimmungsgemäß zuerst auf die "Kosten dieser Vereinbarung" zu verrechnen sind. Diese Kosten sind anschließend als 1.0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV mit 217 EUR berechnet.

Die Rechtspflegerin des Zentralen Mahngerichts hat es mit Beschl. v. 28.2.2005 abgelehnt, in dem zugleich erlassenen Vollstreckungsbescheid, wie beantragt, eine Einigungsgebühr i.H.v. 217 EUR festzusetzen. Der hiergegen rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde vom 28.4.2005 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Nach § 699 Abs. 3 ZPO sind in den Vollstreckungsbescheid "die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen". Den hierauf gerichteten Antrag vom 29.11.2004 hat das Zentrale Mahngericht hinsichtlich des Ansatzes der geltend gemachten Kosten i.H.v. 217 EUR zurückgewiesen. Es ist anerkannt, dass dem Antragsteller gegen einen solchen teilweisen, die Kostenfestsetzung betreffenden Zurückweisungsbeschluss die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zusteht, sofern der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 699 Rz. 19; KG v. 28.11.2000 - 1 W 1202/99, KGReport Berlin 2001, 69).

2. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG das KG zuständig, da die Antragstellerin ihren Sitz in der Schweiz hat.

3. Die geltend gemachte 1,0 Einigungsgebühr (VV 1000, 1003) ist entstanden und im Vollstreckungsbescheid festsetzbar.

a) Die Einigungsgebühr tritt als Erfolgsgebühr neben die festgesetzten Verfahrensgebühren VV 3305 und 3308 (Vorbem. 1 vor Nr. 1.000 RVG-VV), allerdings nur in ermäßigter Höhe gem. Nr. 1003. Der Erfolg besteht in der Einigung selbst und der damit in der Regel verbundenen Entlastung des Gerichts und Herstellung des Rechtsfriedens (Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG VV 1.000 Rz. 5). Der vom AG vermisste Entlastungseffekt ist aufgrund der Einigung auch eingetreten. Denn die Antragsgegnerin hat daraufhin ihren Widerspruch zurückgenommen. Ein Nachgeben der Antragstellerin war für das Entstehen der Einigungsgebühr hingegen nicht erforderlich. Bei der Einigungsgebühr nach VV 1000, die an die Stelle der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO getreten ist, ist die Bezugnahme auf § 779 BGB weggefallen (Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG VV 1.000 Rz. 3, 4). Im Übrigen liegt aber auch ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB vor, wenn der Gläubiger dem Schuldner Ratenzahlung bewilligt und dafür einen sicheren Vollstreckungstitel erhält (BGH v. 1.3.2005 - VIII ZB 54/04, MDR 2005, 897 = BGHReport 2005, 746 = Rpfleger 2005, 330). Das war hier aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs und der in der Teilzahlungsvereinbarung erklärten Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin der Fall. Der Einwand des AG, der Vertrag beschränke sich auf ein Anerkenntnis der Schuldnerin ohne Entgegenkommen der Gläubigerin, wodurch eine Einigungsgebühr nach VV 1.000 Abs. 1 S. 1 nicht ausgelöst werde, geht fehl. Die Antragsgegnerin hat, um die Bedingung der Antragstellerin für Bewilligung von Ratenzahlung zu erfüllen, ihren Widerspruch zurückgenommen und die Abtretung i...

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