Rz. 55

Bei Satz- oder Betragsrahmengebühren tritt regelmäßig die Frage auf, ob die Ausführung des Mandats "nur" durch eine der in § 5 genannten Personen ein bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigender Aspekt ist. Grundsätzlich wird man dies verneinen müssen.[27] Soweit es sich bei dem Vertreter um einen Volljuristen handelt, folgt dies schon daraus, dass er dieselbe Qualifikation wie der beauftragte Anwalt hat. Aber auch dann, wenn der Vertreter nur geringere fachliche Qualifikationen aufweist, etwa ein Student oder Referendar, ist grundsätzlich eine geringere Bemessung nicht angebracht. Der Anwalt ist im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet, Studenten und Referendare auszubilden. Dies darf nicht zu Lasten seiner Gebühren gehen, zumal die Zeit- und Arbeitsersparnis in aller Regel durch den erhöhten Umfang der Unterrichtung, Ausbildung und Überwachung wieder kompensiert wird.

[27] LG Heidelberg AnwBl 1965, 184.

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