Rz. 78

Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen höheren Wert, wird die Terminsgebühr des Mahnverfahrens gemäß Anm. Abs. 4 zu VV 3104 nur insoweit angerechnet, als sie tatsächlich angefallen ist, soweit sich also seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag gegen einen Mahnbescheid über 7.500 EUR Widerspruch einzulegen. Nach vorheriger telefonischer Besprechung mit dem Anwalt des Antragstellers zwecks Versuchs einer gütlichen Vereinbarung wird fristgerecht Widerspruch gegen eine Forderung von 5.000 EUR eingelegt. Im streitigen Verfahren wird die Klage um 2.500 EUR erweitert.

Angerechnet wird hier die Mahnverfahrensgebühr (VV 3307) und Terminsgebühr nur nach 7.500 EUR.

I. Mahnverfahren

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 7.500,00 EUR)
  251,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 7.500,00 EUR)
  602,40 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 873,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   165,94 EUR
Gesamt   1.039,34 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000,00 EUR)
  798,20 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000,00 EUR)
  736,80 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3307, 0,5 aus 7.500,00 EUR   – 251,00 EUR
5. anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104, 1,2 aus 7.500,00 EUR   – 602,40 EUR
  Zwischensumme 701,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   133,30 EUR
Gesamt   834,90 EUR

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