Rz. 10

Die sich grundsätzlich aus Abs. 1 ergebende Bindungswirkung kommt für den Anwalt aber immer nur dann zum Tragen, wenn seine Tätigkeit der durch die Wertfestsetzung erfassten gerichtlichen Tätigkeit auch entspricht. Stimmt der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit dem der anwaltlichen Tätigkeit überein oder berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem Wert, dann muss der Wert auf Antrag des Anwalts gesondert festgesetzt werden (§ 33 Abs. 1).[3] Eine Bindungswirkung gemäß Abs. 1 ist insoweit nicht möglich.

[3] BayObLG JurBüro 1982, 1510; OLG Bamberg JurBüro 1981, 923.

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