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Die Höhe des Vorschusses richtet sich nicht nur nach den bereits entstandenen, sondern auch nach den voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen. Das Gesetz spricht insoweit nur davon, dass der Anwalt einen "angemessenen" Vorschuss fordern kann. Eine rechtlich überprüfbare Bedeutung kommt diesem Tatbestandsmerkmal kaum zu. Insbesondere eine Einschränkung auf bestimmte Gebühren oder auf eine bestimmte Quote ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Anwalt ist vielmehr berechtigt, in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen einen uneingeschränkten Vorschuss zu berechnen.

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