Rz. 3

Damit steht fest, was zu bewerten ist, nicht aber, wie zu bewerten ist. Das richtet sich für die Anwaltsgebühren nach § 23. Diese Vorschrift behandelt fünf verschiedene Sachverhalte:

Gerichtliches Verfahren: Findet ein gerichtliches Verfahren statt und entsprechen sich gerichtliche und anwaltliche Tätigkeiten, dann sind beide nach dem Streitwert zu berechnen, also nach dem Wert, der für das gerichtliche Verfahren maßgebend ist (Abs. 1 S. 1). So ist auch zu berechnen, wenn im Gerichtskostengesetz Festgebühren vorgesehen sind, da diese nicht für die Vergütung des Anwalts gelten (Abs. 1 S. 2). Gleiches gilt, wenn bei Gericht gar keine Gebühren vorgesehen sind.
Kein gerichtliches Verfahren: Findet kein gerichtliches Verfahren statt, könnte aber die Tätigkeit des Anwalts Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, dann sind die Streitwertvorschriften für dieses gerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden (Abs. 1 S. 3). Für den Bewertungsmodus macht es keinen Unterschied, ob ein Verfahren anhängig ist oder nicht.
Gebührenfreie oder nicht streitwertgebundene Beschwerdeverfahren: Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu schätzen, begrenzt durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens (Abs. 2 S. 1, 2; Abs. 3 S. 2).
Erinnerung oder Anhörungsrüge: Die Streitwertberechnung für Beschwerdeverfahren ist maßgebend (Abs. 2 S. 2).
Hilfsvorschriften: Daneben gibt es Sachverhalte, für die es an einem passenden Streitwert fehlt. Ob ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder nicht, macht auch dabei keinen Unterschied. Für solche Fälle schreibt Abs. 3 originäre Bewertungsregeln vor.
 

Rz. 4

Über das Verfahren der Bewertung des Gegenstandswerts sagt § 23 nichts aus. Das ist in den §§ 32 und 33 geregelt.

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