Rz. 277
Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann von jeder der Parteien angefochten werden, soweit sie beschwert ist. Der Auftraggeber kann einen Festsetzungsbeschluss sowohl mit der Begründung anfechten, dass der Festsetzungsantrag als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, als auch mit der Begründung, dass die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 hätte abgelehnt werden müssen.
Rz. 278
Der Anwalt wiederum kann den Beschluss sowohl anfechten, soweit das Gericht seinen Festsetzungsantrag zurückgewiesen hat, als auch insoweit, als das Gericht seinen Festsetzungsantrag nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt hat.
Rz. 279
Das Beschwerdegericht kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn es den Kostenansatz eines Anwalts dem Grunde nach für gerechtfertigt hält und noch gebührenrechtliche Einwendungen erstmals zu prüfen sind.[253]
Rz. 280
Hinsichtlich der Rechtsbehelfe ist gemäß Abs. 3 S. 2 danach zu differenzieren, in welcher Gerichtsbarkeit die Vergütungsfestsetzung erfolgt.
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