Rz. 55

Werden im Verbundverfahren lediglich Verhandlungen über nicht anhängige Gegenstände, insbesondere über potentielle Folgesachen, geführt, ohne dass es zu einer Einigung kommt, entsteht insoweit zwar – im Gegensatz zum Abschluss eines Vergleichs (siehe Rdn 94) – keine Gerichtsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.). Für den Anwalt löst diese Tätigkeit bei entsprechendem Auftrag dagegen Gebühren aus, so dass das Gericht dafür auf Antrag nach § 33 Abs. 1 den Gegenstandswert festsetzen muss.[20] Für die Bewertung gelten die allgemeinen Vorschriften, die im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gelten würden.

 

Beispiel: Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 18.000 EUR und der des Versorgungsausgleichs 5.400 EUR. Die Anwälte verhandeln im Termin auch über die nicht anhängige Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau i.H.v. 25.000 EUR, ohne eine Einigung zu erzielen.

Das Gericht muss von Amts wegen nach § 55 FamGKG den Wert des Verfahrens auf 23.400 EUR festsetzen. Auf Antrag nach § 33 Abs. 1 muss es den Mehrwert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verhandlungen über den Zugewinn auf 25.000 EUR festsetzen (zur Abrechnung siehe Rdn 73 ff.).

[20] AG Siegburg AGS 2008, 361.

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