Rz. 47

Wird im Verbundverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen – insbesondere über Ansprüche, die Gegenstand einer Folgesache sein könnten –, so fällt daraus eine Gerichtsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.) an, so dass das Gericht insoweit von Amts wegen (§ 55 FamGKG) einen Vergleichswert festsetzen muss. Dieser (Mehr-)Wert erhöht dann auch den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Zur Abrechnung siehe Rdn 88 ff.

 

Rz. 48

Der Mehrwert des Vergleichs richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Gegenstände, die in die Einigung einbezogen worden sind.

 

Beispiel: Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 9.000 EUR und der des Versorgungsausgleichs 2.700 EUR. Die Eheleute schließen im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Vergleich über den nicht anhängigen Zugewinnausgleich i.H.v. 20.000 EUR.

Der Wert des Verfahrens richtet sich nach den Werten von Ehesache und Versorgungsausgleich und beträgt damit 11.700 EUR. Der Mehrwert des Vergleichs beträgt 20.000 EUR.

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