Rz. 88

Darüber hinaus kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (VV 1000) verdienen. Die Höhe der Einigungsgebühr hängt davon ab, ob die Einigung über anhängige Gegenstände (1,0 nach VV 1003) oder über nicht anhängige Gegenstände (1,5 nach VV 1000) getroffen wird. Gegebenenfalls ist § 15 Abs. 3 zu beachten.

 

Rz. 89

Zu den Voraussetzungen der Einigungsgebühr wird auf die Kommentierung zu VV 1000 Bezug genommen.

 

Rz. 90

Aus der Ehesache selbst kann die Einigungsgebühr allerdings nicht entstehen (Anm. Abs. 5 S. 1 zu VV 1000). Soweit also eine Einigung über Folgesachen geschlossen wird, bleibt der Wert der Ehesache außer Ansatz (Anm. Abs. 5 S. 2 zu VV 1000). In der Ehesache kommt stattdessen eine Aussöhnungsgebühr nach VV 1001 in Betracht.

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