Rz. 56

Die zum Gutachtenthema veröffentlichte Judikatur und Literatur ist ein weiteres, unverzichtbares Merkmal eines Gutachtens nach Abs. 1 S. 1. Dabei muss sich der Anwalt auch mit Gegenmeinungen auseinander setzen. Abwegige und überholte Auffassungen können dabei durchaus vernachlässigt werden. Je nach Fragestellung des Auftraggebers kann es auch genügen, sich ausschließlich mit der Rechtsprechung auseinander zu setzen, etwa wenn die Literaturmeinungen in der Praxis keine Bedeutung haben.

 

Rz. 57

Die Angabe von Fundstellen einschlägiger Judikate und Veröffentlichungen ist nicht zwingend erforderlich. Sie bietet jedoch ein Indiz dafür, dass der Anwalt sich mit Rechtsprechung und Literatur auseinander gesetzt hat.[60] Einen Anscheinsbeweis im Rechtssinne ergibt die Anführung von Fundstellen als solche indes noch nicht.[61]

[60] OLG Karlsruhe BB 1976, 334; OLG München JurBüro 1999, 298.
[61] Zutreffend Hartmann/Toussaint, § 34 RVG Rn 19.

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