Rz. 21

Im Gegensatz zum Vorgänger (§ 49 Abs. 2 BRAGO), der das gesamte Verfahren abdeckte, einschließlich einer eventuellen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme,[13] kann nach VV 3332 zusätzlich eine Terminsgebühr entstehen, wenn im Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 stattfindet oder wenn das Gericht im Verhandlungstermin des Berufungsverfahrens auch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erörtert oder verhandelt oder wenn der Anwalt an Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten zur Erledigung des Verfahrens auch ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Der Anwalt erhält dann nach VV 3332 eine Terminsgebühr in Höhe von weiteren 0,5 (siehe hierzu auch das Abrechnungsbeispiel Rdn 22).

[13] OLG Celle NdsRpfl 1959, 152.

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