Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3332 Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren…… 0,5

A. Überblick

 

Rz. 1

Nach VV Vorb. 3.3.6 S. 1 entsteht die Terminsgebühr nach Abschnitt 1, also nach VV 3104, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, und auch nicht die Ausnahme nach S. 2 für Verfahren über Prozess- und Verfahrenskostenhilfe greift. Eine solche anderweitige Bestimmung enthält VV 3332.

 

Rz. 2

Danach richtet sich die Terminsgebühr in den Fällen der VV 3324 bis 3329 nach VV 3332. Es handelt sich um folgende Verfahren:

VV 3324: Aufgebotsverfahren;
VV 3325: Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG;
VV 3326: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) beschränkt;
VV 3327: Gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens;
VV 3328: Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
VV 3329: Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO).
 

Rz. 3

In den anderen, nicht in VV 3332 erwähnten Verfahren ist auf VV Vorb. 3.3.6 abzustellen. Danach bemisst sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1, also nach VV 3104 bzw. VV 3106, soweit in Unterabschnitt 6 nichts anderes bestimmt ist.

 

Rz. 4

Eine solche anderweitige Bestimmung enthält Anm. S. 2 zu VV 3333 für die dortigen Verfahren (Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung). Hier entsteht keine Terminsgebühr. Diese ist nach Anm. S. 2 zu VV 3333 ausgeschlossen.

 

Rz. 5

In den Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nach VV 3335 greift dagegen die Verweisung in VV Vorb. 3.3.6 S. 2 Die Terminsgebühr richtet sich nach der Terminsgebühr des zugrunde liegenden Verfahrens. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass die Terminsgebühr hier nicht höher sein kann als im Hauptsacheverfahren.

B. Die einzelnen Verfahren der VV 3324 bis 3329

I. Aufgebotsverfahren (VV 3324)

 

Rz. 6

Die Terminsgebühr beläuft sich auf 0,5. Sie entsteht auch hier unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, die für sämtliche Angelegenheiten des VV Teil 3 gilt, also auch für Unterabschnitt 6. Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für außergerichtliche Besprechungen ist möglich. Eine fiktive Terminsgebühr kommt mangels Verweisung auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 nicht in Betracht, abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung in den betreffenden Verfahren nicht vorgeschrieben ist.

II. Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG (VV 3325)

 

Rz. 7

Die Terminsgebühr beläuft sich auf 0,5. Sie entsteht auch hier unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, die für sämtliche Angelegenheiten des VV Teil 3 gilt, also auch für Unterabschnitt 6. Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für außergerichtliche Besprechungen ist möglich. Eine fiktive Terminsgebühr kommt mangels Verweisung auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 nicht in Betracht, abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

III. Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) beschränkt (VV 3326)

 

Rz. 8

Die Terminsgebühr beläuft sich auf 0,5. Sie entsteht auch hier unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, die für sämtliche Angelegenheiten des VV Teil 3 gilt, also auch für Unterabschnitt 6. Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für außergerichtliche Besprechungen ist möglich. Eine fiktive Terminsgebühr kommt mangels Verweisung auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 nicht in Betracht, abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

IV. Gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens (VV 3327)

 

Rz. 9

Die Terminsgebühr beläuft sich auf 0,5. Sie entsteht auch hier unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, die für sämtliche Angelegenheiten des VV Teil 3 gilt, also auch für Unterabschnitt 6. Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für außergerichtliche Besprechungen ist möglich. Eine fiktive Terminsgebühr kommt mangels Verweisung auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 nicht in Betracht, abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

V. Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet (VV 3328)

 

Rz. 10

Die Terminsgebühr beläuft sich auf 0,5. Sie entsteht auch hier unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, die für sämtliche Angelegenheiten des VV Teil 3 gilt, also auch für Unterabschnitt 6. In Verfahren nach VV 3328 hat VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für außergerichtliche Besprechungen allerdings kaum Bedeutung, da hier tatbestandlich bereits eine abgesonderte mündliche Verhandlung vor Gericht erforderlich ist (siehe VV 3328 Rdn 4). Denkbar wäre der Fall, dass ein Termin durchgeführt wird, an dem der Anwalt nicht teil...

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