Rz. 4
Voraussetzung für das Entstehen der 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3328 ist, dass eine abgesonderte mündliche Verhandlung oder ein gesonderter Termin (etwa in Verfahren nach dem FamFG, in denen nicht verhandelt werden muss) stattfindet. Die Gebühren erwachsen dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den Gebühren im Hauptverfahren. Die Verfahren über Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung etc. bilden dann eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 15 (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11).
Rz. 5
Es muss ein eigener Verhandlungstermin oder sonstiger Termin anberaumt sein. Nicht ausreichend ist, dass in einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zuvor verhandelt und entschieden wird.[1]
Rz. 6
Für das Entstehen der Gebühr nach VV 3328 ist es weiterhin erforderlich, dass eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet, in der verhandelt wird bzw. verhandelt werden sollte, oder ein Termin, der einer solchen Verhandlung gleichsteht. Allein das Erscheinen des Rechtsanwalts dürfte ausreichen. Außergerichtliche Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 genügen dagegen nicht.[2] Insoweit kommt also der erweiterte Anwendungsbereich der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nicht in Betracht.
Rz. 7
Wird keine abgesonderte Verhandlung oder kein gesonderter Termin angeordnet, gehört die vorläufige Einstellung nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 zum Rechtszug. Gesonderte Gebühren können dann nicht entstehen, unabhängig davon, wie umfangreich die Tätigkeit des Anwalts ist.[3] Allerdings löst die Tätigkeit in einem solchen Verfahren dann bereits die Gebühren in der Hauptsache aus.[4]
Rz. 8
Wird der Antrag bei dem Vollstreckungsgericht und dem Prozessgericht gestellt, erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nur einmal (Anm. S. 2). Es liegt dann nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 vor.
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