Rz. 6

Gesonderte Gebührentatbestände für das Wiederaufnahmeverfahren enthält VV Teil 5 – im Gegensatz zu VV Teil 4 – nicht. Es gilt vielmehr die allgemeine Regelung nach § 17 Nr. 13 (§ 17 Nr. 12 a.F.), wonach das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder aufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach VV Teil 4 oder VV Teil 5 richten, als gesonderte Angelegenheit gelten. Demzufolge war zumindest – wie hier – eine Verweisung erforderlich, welche Gebühren für dieses gesonderte Wiederaufnahmeverfahren gelten. Diese ist in Abs. 2 enthalten. Danach gelten die Gebühren dieses Abschnitts, also des Unterabschnitts 3 (Erstinstanzliche gerichtliche Verfahren), entsprechend für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung.

 

Rz. 7

Aufgrund der pauschalen Verweisung kann im Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen auch eine Grundgebühr (VV 5100) entstehen. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Gebühren (VV Vorb. 4.1.4) ist hier der Anfall einer Grundgebühr nicht ausgeschlossen. Diese Gebühr kann jedoch nur anfallen, wenn der Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren erstmals beauftragt wird. War er zuvor bereits als Verteidiger tätig, kann die Grundgebühr nicht erneut entstehen (Anm. Abs. 1 zu VV 5100).

 

Rz. 8

Der Anwalt erhält neben einer eventuellen Grundgebühr also zunächst einmal die Verfahrensgebühr nach VV 5107, 5109, 5111. Diese Gebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät.

 

Rz. 9

Kommt es im Wiederaufnahmeverfahren zu einem Termin, so entsteht zusätzlich eine Terminsgebühr nach VV 5108, 5110, 5112. Welcher Gebührenrahmen anzuwenden ist, bestimmt sich danach, in welcher Höhe die Wiederaufnahme beantragt wird.

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