Rz. 56

Die Selbstständigkeit der aufeinander anzurechnenden Gebühren hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der Postentgeltpauschale der VV 7002.

In Anrechnungsfällen war bislang streitig, ob sich die Postentgeltpauschale aus dem Gebührenaufkommen vor oder nach Anrechnung ermittelt (zur Rspr. siehe VV 7002 Rdn 39 ff.).

 

Beispiel: Außergerichtlich streiten sich die anwaltlich vertretenen Parteien über eine Forderung in Höhe von 3.000 EUR. Angemessen ist eine 1,0-Geschäftsgebühr. Anschließend ergeht gegen den Mandanten ein Mahnbescheid, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt.

Die angefallene Geschäftsgebühr ist zur Hälfte anzurechnen (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1), also mit 0,5. Dies bedeutet, dass der Anwalt des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Anrechnung keine restlichen Gebühren mehr erhält. Ungeachtet dessen berechnet sich die Postentgeltpauschale nach dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung, also aus einer 0,5-Gebühr. Das ergibt sich jetzt unstreitig aus Abs. 1.

I. Außergerichtliche Tätigkeit

 
1. 1,0-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 3.000 EUR)   220,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   45,60 EUR
Gesamt   285,60 EUR

II. Mahnverfahren

 
1. 0,5-Mahnverfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 3.000 EUR)   110,00 EUR
2. anzurechnen gem. VV Vorb. 3 Abs. 4, 0,5 aus 3.000 EUR   – 110,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002 (Wert: 105,50 EUR)   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge