Rz. 110

Nach § 926 Abs. 2 ZPO ist ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Antragsteller der Fristsetzung zur Hauptsacheklage (§ 926 Abs. 1 ZPO) nicht nachkommt.

 

Rz. 111

Das Verfahren über den Antrag auf Fristsetzung zählt noch mit zum Anordnungsverfahren und wird durch die dort verdienten Gebühren abgegolten.[32]

 

Rz. 112

Die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ergeht durch Urteil und setzt damit eine mündliche Verhandlung voraus. Auch hier sind Anordnungs- und Aufhebungsverfahren nach § 16 Nr. 5 eine Angelegenheit.

 

Rz. 113

Der Anwalt kann daher Verfahrens- und Terminsgebühr insgesamt nur einmal verlangen. Sofern die Terminsgebühr im Anordnungsverfahren noch nicht angefallen war, entsteht sie jetzt im Aufhebungsverfahren. Soweit sie bereits im Anordnungsverfahren entstanden ist, erhält der Anwalt keine weiteren Gebühren, es sei denn, es wird im Aufhebungsverfahren eine Einigung geschlossen, sodass dort noch die Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 entsteht.

 

Rz. 114

Da nach § 926 Abs. 2 ZPO durch Urteil zu entscheiden und damit eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, würde die Terminsgebühr auch dann anfallen, wenn im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden oder wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104).

[32] OLG Karlsruhe WRP 1985, 40.

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