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Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so greift die Erhöhung nach VV 1008 für beide Geschäftsgebühren. Anzurechnen ist dann aber dennoch maximal eine Gebühr i.H.v. 207 EUR. Die Anrechnungsgrenze erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht, sondern bleibt bei 207 EUR.[65]

 

Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei mehreren Auftraggebern

Der Anwalt ist von einer aus vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren beauftragt worden. Auszugehen ist jeweils von der Schwellengebühr.

Die Schwellengebühr erhöht sich in beiden Angelegenheiten um 90 % und beträgt somit 682,10 EUR. Die erste Geschäftsgebühr ist gemäß Abs. 4 S. 1 hälftig auf die zweite anzurechnen, höchstens jedoch mit 207 EUR (Abs. 4 S. 2).

Abzurechnen ist wie folgt:

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1, 1008   682,10 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 702,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   133,40 EUR
Gesamt   835,50 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1, 1008   682,10 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1 anzurechnen   – 207,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 495,10 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   94,07 EUR
Gesamt   589,17 EUR
[65] LSG NRW, 12.10.2018 – L 19 AS 814/18 B; zur entsprechenden Rechtslage bei den Wertgebühren: LG Düsseldorf AGS 2007, 381 = RVGreport 2007, 298 = JurBüro 2007, 480; KG AGS 2009, 4 = RVGreport 2008, 391 = JurBüro 2008, 585.

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