Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfall und Höhe der in einem gerichtlichen Verfahren der Grundsicherung nach dem SGB 2 entstehenden Rechtsanwaltsgebühren

 

Orientierungssatz

1. In einem Verfahren der Grundsicherung des SGB 2 ist bei einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache, einer leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und dessen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemäß § 14 RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG mit der Mittelgebühr in Höhe von 390.- €. festzusetzen.

2. Eine für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 390.- €. angefallene Geschäftsgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 und 2 VV RVG höchstens mit 175.- €. auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anrechenbar.

3. Die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG beträgt 300.- €. .

4. Hat der Rechtsanwalt eine Besprechung mit dem Gegner durchgeführt, die auf die Vermeidung des Rechtstreits oder nach der Anhängigkeit eines Rechtstreites auf dessen Beendigung zielt, so fällt eine Terminsgebühr in Form der Besprechungsgebühr an.

5. Haben die Beteiligten keinen Prozessvergleich, sondern einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, so ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV RVG nicht entstanden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2018 geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 395,68 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Durch Änderungsbescheid vom 21.07.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.10.2014 und vom 14.10.2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 bewilligte der Beklagte den beiden Klägern für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 u.a. Leistungen für Bedarfe nach § 22 SGB II in Höhe von 431,20 Euro monatlich. Die tatsächliche Bruttowarmmiete belief sich auf 494,00 Euro. Die beiden Kläger waren im Widerspruchsverfahren durch den Beschwerdegegner vertreten.

Am 14.11.2014 erhoben die Kläger Klage mit dem Begehren, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzmäßiger Höhe zu gewähren. Die Kläger waren durch den Beschwerdegegner vertreten. Mit Beschluss vom 05.02.2015 bewilligte das Sozialgericht Detmold den Klägern für die Zeit ab dem 14.11.2014 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdegegner bei. Der Beschwerdegegner erhielt einen Vorschuss in Höhe von 437,32 Euro.

Mit Schreiben vom 26.04.2017, adressiert an den Beklagten, unterbreitete der Beschwerdegegner dem Beklagten folgendes Vergleichsangebot:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.10.2014 weitere Leistungen in Form von restlichen Unterkunftskosten in Höhe von 94,20 Euro (31,40 Euro x 3 Monate) zu zahlen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten quotal zu 50 % zu erstatten.

3. Mit diesem Vergleich ist der beim Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 23 AS 1937/14 anhängige Rechtsstreit erledigt.

In dem Schreiben heißt es u.a.:

"in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unser heutiges Telefonat, wonach nach nochmaliger Erörterung der Angelegenheit "

Mit Telefax vom 26.04.2017 zeigte der Beklagte dem Sozialgericht an, dass er dem anwaltlichen Vergleichsvorschlag vom 26.04.2017 zustimme und der Rechtsstreit sich damit in der Hauptsache erledigt habe. Es werde um Aufhebung des für den nächsten Tag anberaumten Termins gebeten. Das Telefax ging um 11.08 Uhr beim Sozialgericht ein. Dem Telefax war der anwaltliche Vergleichsvorschlag beigefügt.

Um 11.30 Uhr ging die Annahme des Vergleichsvorschlags durch den Beklagten beim Beschwerdegegner ein. Durch Telefax, eingegangen um 12.54 Uhr, teilte der Beschwerdegegner dem Sozialgericht mit, dass sich die Beteiligten auf den Abschluss eines Vergleichs geeinigt hätten. Es werde um einen klarstellenden Beschluss gebeten, dass das Verfahren durch Abschluss eines Vergleiches erledigt sei. Dem Telefax war die Annahmeerklärung des Beklagten beigefügt. Das Sozialgericht hat am 26.04.2017 den Rechtsstreit als erledigt ausgetragen.

Mit Beschluss vom 27.04.2017 stellte das Sozialgericht Detmold nach § 202 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Beteiligten folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 weitere Leistungen in Form von restlichen Unterkunftskosten in Höhe von 94,20 Euro (31,40 Euro x 3 Monate) zu zahlen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten quotal zu 50 % zu erstatten.

3. Mit diesem Vergleich ist der beim Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 23 AS 1937/14 anhängige Rechtsstreit erledigt.

Der Beklagte erstattete den Klägern Kosten für das Wid...

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