Rz. 11

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit bestimmt sich nach der Anm. S. 1 zu VV 3333 nach § 26 Nr. 1 und 2. Maßgebend ist somit, wen der Anwalt in dem Verteilungsverfahren vertritt:

 

Rz. 12

Bei der Vertretung eines Gläubigers bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert des dem Gläubiger zustehenden Rechts. Der Wert des zur Verteilung kommenden Erlöses ist maßgebend, wenn er geringer ist.

 

Rz. 13

Vertritt der Anwalt einen anderen Beteiligten, insbesondere den Schuldner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert des zur Verteilung kommenden Erlöses; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend.

 

Rz. 14

Wegen der Einzelheiten vgl. die Erläuterungen zu § 26 Nr. 1 und 2 (siehe § 26 Rdn 4 ff.).

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