Gesetzestext

 

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 26 enthält eine von § 23 Abs. 1 abweichende Regelung des Gegenstandswertes in der Zwangsversteigerung einschließlich der Teilungsversteigerung.[1] Hierzu zählt auch ein in diesem Verfahren gestellter Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO.[2]

Nicht unter den Anwendungsbereich der Norm zählt

das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; hierauf findet § 25 Anwendung.
das Verfahren bei freiwilliger Versteigerung durch einen Notar gemäß § 20 Abs. 3 BnotO.[3]
die Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 ZVG gegen den Grundstücksbesitzer,
die Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 132 ZVG gegen den Ersteher, soweit die Vollstreckung nicht in das ersteigerte Grundstück, sondern in das sonstige Vermögen des Erstehers erfolgt.

Der Gegenstandswert wird hinsichtlich der vertretenen Person unterschiedlich bestimmt:

Nr. 1 betrifft die Vertretung des Gläubigers und anderer Beteiligter i.S.d. § 9 Nr. 1 und 2 ZVG,
Nr. 2 betrifft die Vertretung eines anderen Beteiligten,
Nr. 3 betrifft die Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist.

Zusätzlich erfolgt eine Differenzierung nach dem Umfang der Vollstreckung und der Art des zu vollstreckenden Anspruchs (bei einer Teilforderung) bzw. des betriebenen Verfahrens (Verteilungsverfahren).[4]

 

Rz. 2

Welche Personen als Beteiligte anzusehen sind, ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensvorschriften (z.B. §§ 9, 162, 163 Abs. 3, 166, 172, 175, 180 ZVG; § 24 ErbbauRG; §§ 510, 696, 755 Abs. 2, 761 Abs. 2 HGB; §§ 2, 97 Abs. 3, 103 Abs. 2 BinnSchG). Hierzu gehören u.a.:

der Gläubiger/Antragsteller in der Teilungsversteigerung,
der Schuldner/Antragsgegner in der Teilungsversteigerung,
diejenigen, für die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist (§ 9 Nr. 1 ZVG; z.B. Grundschuldgläubiger; beim Wohnungseigentum die anderen Wohnungseigentümer; bei Versteigerung eines Miteigentumsanteils die anderen Miteigentümer; der Grundstückseigentümer bei Versteigerung eines Erbbaurechts; sog. Beteiligte von Amts wegen),
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht der Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, aufgrund dessen ihm das Grundstück zu überlassen ist, bei der Zwangsversteigerung anmelden und auf Verlangen glaubhaft machen (§ 9 Nr. 2 ZVG z.B. Dritteigentümer von Zubehörgegenständen; Gläubiger, welche nach dem Versteigerungsvermerk eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch haben eintragen lassen; sog. Beteiligte aufgrund Anmeldung).

Keine Beteiligten sind:

der Bieter,
der Ersteher,
der Bürge des Erstehers,
der Mobiliarpfandschuldner.
 

Rz. 3

Es kommen fünf verschiedene Gegenstandswerte in Betracht:

der Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts,
der Wert der geltend gemachten Teilforderung des betreibenden Gläubigers,
der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung,
der zur Verteilung kommende Erlös,
der Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebotes.
[1] BGH 22.4.2020 – V ZB 135/18, RVGreport 2020, 432; BGH 10.12.2020 – V ZB 128/19. LG Köln AnwBl 1981, 75.
[2] BGH 15.10.2009 – V ZB 76/09, AGS 2010, 541 = RVGreport 2009, 477; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 26 Rn 6.
[3] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 3311, 3312 Rn 1; Riedel/Sußbauer/Keller, § 26 Rn 3.
[4] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 26 Rn 1.

B. Vertretung eines Gläubigers oder eines anderen gemäß § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Beteiligten (Nr. 1)

 

Rz. 4

Die Vorschrift betrifft den die Versteigerung anordnenden (Anordnungsgläubiger) bzw. beigetretenen Gläubiger (Beitrittsgläubiger), die dinglich Berechtigten, Beteiligte,...

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