Rz. 334

Ist dem Anwalt bekannt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren abgegeben hat, und beantragt er deshalb für den Drittgläubiger beim Gerichtsvollzieher die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses, kann dieser Antrag die Gebühr VV 3309 auslösen.[321] Das setzt aber voraus, dass der Gerichtsvollzieher den Antrag – bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, also insbesondere bei Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels – als Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft auslegt, weil es keinen Antrag gibt, der nur auf Erteilung der Abschrift eines Vermögensverzeichnisses gerichtet ist.[322] Die Gebühr entsteht dann wegen § 18 Abs. 1 Nr. 16 (Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft) gesondert, wenn der Inhalt des Vermögensverzeichnisses anschließend z.B. zu einem Mobiliarvollstreckungsauftrag des Anwalts führt (vgl. Rdn 339 ff.).[323]

[321] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 5.
[322] Mroß, DGVZ 2012, 169, 174; Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 4; ungenau insoweit Enders, JurBüro 2013, 1, 5, zweiter Abs., re. Spalte.
[323] A.A. Enders, JurBüro 2013, 1, 5.

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