Rz. 334
Ist dem Anwalt bekannt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren abgegeben hat, und beantragt er deshalb für den Drittgläubiger beim Gerichtsvollzieher die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses, kann dieser Antrag die Gebühr VV 3309 auslösen.[321] Das setzt aber voraus, dass der Gerichtsvollzieher den Antrag – bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, also insbesondere bei Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels – als Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft auslegt, weil es keinen Antrag gibt, der nur auf Erteilung der Abschrift eines Vermögensverzeichnisses gerichtet ist.[322] Die Gebühr entsteht dann wegen § 18 Abs. 1 Nr. 16 (Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft) gesondert, wenn der Inhalt des Vermögensverzeichnisses anschließend z.B. zu einem Mobiliarvollstreckungsauftrag des Anwalts führt (vgl. Rdn 339 ff.).[323]
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