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Auch der nach VV 3403 tätige Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen nach VV 7000 ff. Insbesondere erhält er die Postentgeltpauschale nach VV 7002. Sofern der Anwalt mehrere Gebühren nach VV 3403 erhält, steht ihm die Pauschale ggf. mehrmals zu. Dem steht § 15 Abs. 6 nicht entgegen, da diese Vorschrift nur von Gebühren, nicht auch von Auslagen spricht. Im Falle des Anfertigens, Einreichens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen kommen insbesondere auch Dokumentenpauschalen nach VV 7000 in Betracht. Für den Terminsvertreter wiederum ist an Reisekosten (VV 7003 ff.) zu denken.

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