Rz. 58
Berücksichtigt das Gericht die Abtretung nicht und verweigert es die Auszahlung des Kostenerstattungsanspruchs, so kann der Anwalt hiergegen aus eigenem Recht vorgehen, da er in seinen Rechten betroffen ist. Strittig ist, welcher Rechtsbehelf ihm zusteht. Die Auffassungen reichen dabei vom Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. XI § 1 KostenRÄndG 1957, (jetzt § 30a EGGVG) analog § 66 GKG (§ 5 GKG a.F.),[44] Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO bis zur Ansicht, die Staatskasse selbst müsse die Aufrechnung mit der Vollstreckungsgegenklage durchsetzen.[45]
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