Rz. 61

Ob das nach §§ 458 Abs. 1, 462a Abs. 2 S. 1 StPO zuständige Gericht auch dann zu entscheiden hat, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch mit Verfahrenskosten aufrechnet, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Das LG Mannheim[47] ist der Auffassung, dass für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Aufrechnungserklärung zwar das Strafgericht nach § 458 StPO zuständig sei, soweit mit der Geldstrafe aufgerechnet werde; soweit allerdings mit Verfahrenskosten aufgerechnet werde, sei analog § 66 GKG (§ 5 GKG a.F.) vorzugehen. Der gleichen Auffassung ist das OLG Bamberg,[48] das im Falle der Aufrechnung mit Verfahrenskosten den Rechtsweg nach § 66 GKG (§ 5 GKG a.F.) für gegeben hält. Nach ganz h.M. war insoweit jedoch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. XI § 1 KostenRÄndG 1957 der zutreffende Rechtsbehelf,[49] der sich jetzt in § 30a EGGVG findet. Zuständig ist danach der Zivilrichter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Staatskasse ihren Sitz hat (§ 30a Abs. 2 EGGVG).[50]

Siehe hierzu auch die Musterformulierung bei Burhoff/Volpert.[51]

 

Rz. 62

Gegen die Entscheidung des Zivilrichters ist in Altfällen gemäß § 14 Abs. 3 KostO die Beschwerde gegeben, und gemäß § 157a KostO die Gehörsrüge. Hiergegen ist die weitere Beschwerde möglich nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO, die allerdings der Zulassung bedarf.

 

Rz. 63

Ab dem 1.8.2013 ist gegen die Entscheidung des Zivilrichters gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG die Beschwerde gegeben, Hiergegen ist die weitere Beschwerde möglich nach § 81 Abs. 4 GNotKG, die allerdings der Zulassung bedarf. In Betracht kommt gemäß § 84 GNotKG auch die die Gehörsrüge.

 

Rz. 64

Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in sämtlichen Instanzen gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen (§ 81 Abs. 8 GNotKG; § 14 Abs. 5 KostO; für Altfälle: Art. XI § 1 Abs. 2 S. 3 KostenRÄndG 1957).

 

Rz. 65

Da der Verteidiger in eigener Sache tätig wird, kann er dem Auftraggeber keine Vergütung in Rechnung stellen, abgesehen davon gilt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14. Soweit der Verteidiger allerdings einen anderen Anwalt mit dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung beauftragt, erhält dieser einschließlich eines eventuellen Beschwerdeverfahrens die Vergütung nach VV 2300 (VV 4300 Nr. 2 dürfte wohl hier nicht anwendbar sein).

[47] Rpfleger 1981, 411.
[48] JurBüro 1990, 1172.
[49] KG NJW 1979, 2255; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 89; OLG Braunschweig NdsRpfl 1985, 147; OLG Karlsruhe Rpfleger 1986, 71; OLG Hamburg AnwBl 1986, 42; OLG SchlH JurBüro 1979, 1525; AG Tübingen AnwBl 1983, 134; AG Rheine NJW 1970, 1796 m. abl. Anm. Brinkmann; OLG Frankfurt JVBl 1972, 232; LG Frankenthal Rpfleger 1974, 116; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 43 Rn 27 f.; Burhoff/Volpert, RVG, § 43 Rn 24; a.A. Lappe, in: Anm. zu KostRsp. BRAGO § 96a Nr. 40 unter Hinw. auf die Rspr. des BVerwG.
[50] OLG Nürnberg JurBüro 1989, 1685.
[51] § 43 Rn 41.

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