ba) Übersicht
Rn. 214
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die AfA erfolgt
- grundsätzlich zeitanteilig (s Rn 215f)
ausnahmsweise jahresweise
- im Jahr der Anschaffung/Herstellung bei der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG (s Rn 419ff)
- nach der Vereinfachungsregelung in R 7.4 Abs 9 S 3 EStR 2012 für nachträgliche AK/HK in deren Entstehungsjahr (s Rn 220).
bb) Der Grundsatz
Rn. 215
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nach § 7 Abs 1 S 1 EStG ist die Absetzung "jeweils für ein Jahr" vorzunehmen; durch die Absetzung ist der Teil der AK/HK zu erfassen, der "auf ein Jahr entfällt". Die Absetzung hat in "gleichen Jahresbeträgen" zu erfolgen. Der Gesetzeswortlaut deutet anscheinend zunächst darauf hin, dass der jährliche AfA-Betrag jeweils den vollen Jahresbetrag ausmachen soll. § 7 Abs 1 S 4 EStG (s Rn 210) stellt aber klar, dass bei unterjähriger Anschaffung/Herstellung eines WG nur für den Zeitraum zwischen Anschaffung/Herstellung und dem Jahresende abgeschrieben werden kann. Der Zeitraum verkürzt sich noch um die Teile des Jahres, in denen der StPfl das WG nicht dazu verwendet, Einkünfte zu erzielen (R 7.4 Abs 2 S 1 Hs 1 EStR 2012).
Rn. 216
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die zeitanteilige Absetzung
gilt für | gilt nicht für |
---|---|
die lineare AfA nach § 7 Abs 1 EStG (§ 7 Abs 1 S 4 EStG) | das Jahr der Anschaffung/Herstellung bei der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG (§ 7 Abs 5 S 3 EStG; s Rn 464, solange noch anwendbar, s Rn 2c) |
die degressive AfA nach § 7 Abs 2 EStG (per Verweis in § 7 Abs 2 S 3 EStG auf auf § 7 Abs 1 S 4 EStG), zur Anwendbarkeit, s Rn 2c, 33, 277 ff | |
die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs 4 EStG (per Verweis "abweichend von Abs 1" auf § 7 Abs 1 S 4 EStG) | |
die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG für das Jahr der Veräußerung/Entnahme/Entfernung des Gebäudes aus dem Einkünfteerzielungsbereich (Umkehrschluss aus § 7 Abs 5 S 3 EStG; s Rn 464), solange noch anwendbar, s Rn 2c |
Rn. 217
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
vorläufig frei
bc) Die jahresweise AfA für Gebäude nach § 7 Abs 5 EStG
Rn. 218
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bei der degressiven AfA nach § 7 Abs 5 EStG führt die unterjährige Anschaffung/Herstellung des Gebäudes nicht zur bloß zeitanteiligen Absetzung in diesem Jahr (§ 7 Abs 5 S 3 EStG – anders aber bei unterjähriger Veräußerung – hier wird zeitanteilig gerechnet, R 7.4 Abs 8 S 1 EStR 2012; s Rn 464). Zum Auslaufen der Regelung s Rn 2c.
Rn. 219
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Beispiel:
Anschaffung eines Wohngebäudes im April 2002 durch den StPfl, um es zu Wohnzwecken zu vermieten, AK Gebäude EUR 100 000.
Er kann für 2002 nicht bloß 8/12 aus 5 % (§ 7 Abs 5 Nr 3 Buchst b EStG idF des Gesetzes v 13.09.1993) aus EUR 100 000 geltend machen (wäre ein Betrag von EUR 3 333), sondern 12/12 (ist ein Betrag von EUR 5 000).
bd) Die jahresweise AfA für nachträgliche AK/HK im Entstehungsjahr (R 7.4 Abs 9 S 3 EStR 2012)
Rn. 220
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nachträgliche AK/HK können für die AfA im Jahr ihrer Entstehung so berücksichtigt werden, als wären sie zu Beginn dieses Jahres aufgewendet worden (R 7.4 Abs 9 S 3 EStR 2012), dh, insoweit ist die gesamte Jahres-AfA zulässig.
Rn. 221
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
vorläufig frei
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