Rn. 464

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für die Frage, ob die degressive AfA nach § 7 Abs 5 EStG stets sich auf ein volles Jahr bezog, war zu unterscheiden:

  • unterjährige Anschaffung/Herstellung des Gebäude(-teils): Der volle Jahresbetrag musste (= Zwang) angesetzt werden (BFH BFH/NV 2006, 1452 unter Hinweis auf den Wortlaut, die Zielsetzung der Vorschrift und wegen § 7 Abs 5 S 3 EStG, der die Zwölftelregelung des § 7 Abs 1 S 4 EStG ausdrücklich ausschloss; BFH BFH/NV 2012, 736). Wurde dennoch nur die zeitanteilige AfA angesetzt, konnte diese nicht nachgeholt werden (BFH aaO), dh verfiel also.
  • unterjährige Veräußerung des Gebäude(-teils): Im Veräußerungsjahr war dagegen die AfA nur zeitanteilig (in praxi: monatsweise berechnet) zulässig (BFH BStBl II 1977, 835; BFH/NV 1994, 780; R 7.4 Abs 8 S 2 EStR 2012; H 7.4 EStH 2020 "Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags"; mE auch Umkehrschluss aus § 7 Abs 5 S 3 EStG). Der BFH BFH/NV 1994, 780 begründete die unterschiedliche Behandlung der AfA bei unterjähriger Fertigstellung/Anschaffung und Veräußerung damit, dass im ersteren Fall ein Bauanreiz geschaffen werden sollte. Demgegenüber wird im Jahr der Veräußerung eines nach § 7i EStG ("erhöhte Absetzung") abzuschreibenden Baudenkmals der volle Jahresbetrag gewährt (BFH BStBl II 1996, 645).
  • unterjährige Entnahme des Gebäude(-teils): Im Entnahmejahr war die AfA nur zeitanteilig (monatsweise berechnet) zulässig (R 7.4 Abs 8 S 1 EStR 2012).
  • unterjährig dient das Gebäude nicht mehr der Einkünfteerzielung: Bis zu diesem Zeitpunkt (in praxi: monatsweise Berechnung) war die AfA in diesem Jahr nur noch zeitanteilig zulässig (R 7.4 Abs 8 S 1 EStR 2012).
  • unterjährige Nutzungsänderung des Gebäudes: Bei einer Umwidmung einer Neubauwohnung von Büro- zu Wohnzwecken war die Wohnzwecke-AfA nach § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG nur zeitanteilig zu gewähren (FG BdW v 31.07.1997, 6 K 51/97, DStRE 1998, 40 rkr).
 

Rn. 465

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Kurz zusammengefasst bedeutete dies:

 
Unterjähriger Tatbestand Rechtsfolge: §-7-Abs-5-EStG-AfA ist zu gewähren
Anschaffung/Herstellung voll
Veräußerung zeitanteilig
Entnahme zeitanteilig
Keine Einkünfteerzielung mehr mit Gebäude-(teil) zeitanteilig
Nutzungsänderung zeitanteilig

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge