Rn. 215

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach § 7 Abs 1 S 1 EStG ist die Absetzung "jeweils für ein Jahr" vorzunehmen; durch die Absetzung ist der Teil der AK/HK zu erfassen, der "auf ein Jahr entfällt". Die Absetzung hat in "gleichen Jahresbeträgen" zu erfolgen. Der Gesetzeswortlaut deutet anscheinend zunächst darauf hin, dass der jährliche AfA-Betrag jeweils den vollen Jahresbetrag ausmachen soll. § 7 Abs 1 S 4 EStG (s Rn 210) stellt aber klar, dass bei unterjähriger Anschaffung/Herstellung eines WG nur für den Zeitraum zwischen Anschaffung/Herstellung und dem Jahresende abgeschrieben werden kann. Der Zeitraum verkürzt sich noch um die Teile des Jahres, in denen der StPfl das WG nicht dazu verwendet, Einkünfte zu erzielen (R 7.4 Abs 2 S 1 Hs 1 EStR 2012).

 

Rn. 216

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die zeitanteilige Absetzung

 
gilt für gilt nicht für
die lineare AfA nach § 7 Abs 1 EStG (§ 7 Abs 1 S 4 EStG) das Jahr der Anschaffung/Herstellung bei der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG (§ 7 Abs 5 S 3 EStG; s Rn 464, solange noch anwendbar, s Rn 2c)
die degressive AfA nach § 7 Abs 2 EStG (per Verweis in § 7 Abs 2 S 3 EStG auf auf § 7 Abs 1 S 4 EStG), zur Anwendbarkeit, s Rn 2c, 33, 277 ff  
die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs 4 EStG (per Verweis "abweichend von Abs 1" auf § 7 Abs 1 S 4 EStG)  
die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG für das Jahr der Veräußerung/Entnahme/Entfernung des Gebäudes aus dem Einkünfteerzielungsbereich (Umkehrschluss aus § 7 Abs 5 S 3 EStG; s Rn 464), solange noch anwendbar, s Rn 2c  
 

Rn. 217

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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