Rn. 277
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Zur Verteilung des AfA-Volumens auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer stellt § 7 EStG zur Wahl, falls deren Tatbestandsvoraussetzungen zutreffen:
- die lineare AfA nach Zeiteinheiten (§ 7 Abs 1 S 1 EStG)
- die lineare AfA nach Leistungseinheiten (§ 7 Abs 1 S 6 EStG)
- die degressive AfA für bewegliches AV (§ 7 Abs 2 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512, s Rn 2c, 33, 277ff).
Rn. 278
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die degressive AfA (dh Abschreibung in fallenden Beträgen durch Abschreibung vom jeweiligen Restbuchwert, nicht von den AK/HK) berücksichtigt, dass sich bestimmtes bewegliches AV in der Anfangsphase der Nutzung stärker abnutzt als in späteren Jahren. Auch kann sie den für das Absetzungsobjekt aufgebrachten Gesamtaufwand aus Herstellungs- und Erhaltungskosten gleichmäßiger verteilen.
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