(1) Die unterschiedliche Ertragsfähigkeit des Nutzungsteils Hopfen in den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und durch Hopfenbau-Vergleichszahlen (HoVZ) ausgedrückt (§ 38 BewG).

 

(2) Grundlage für die Ermittlung der HoVZ in 100 je Hektar ist die Hopfenbau-Ausgangzahl in 100 je Hektar (vgl. Abschnitt 3.02). Die Hopfenbau-Ausgangszahl des Nutzungsteils — HoAZ — wird durch Multiplikation der HoVZ in 100 je Hektar mit der Fläche des Nutzungsteils (ohne Hof- und Gebäudeflächen usw.) ermittelt.

 

(3) Der Verfahrensgang sieht folgende Stufen vor:

 

1.

Abrechnungen und Zurechnungen für natürliche Ertragsbedingungen (vgl. Abschnitt 3.03), soweit sie nicht bereits in der Hopfenbau-Ausgangszahl berücksichtigt sind. Die sich daraus ergebende Zahl wird als bereinigte Hopfenbau-Ausgangszahl (b HoAZ) bezeichnet.

 

2.

Abrechnungen und Zurechnungen für wirtschaftliche Ertragsbedingungen, und zwar für

 

a)

innere Verkehrslage (Abschnitt 3.04),

 

b)

äußere Verkehrslage (Abschnitt 3.05),

 

c)

Hopfenanbaufläche (Abschnitt 3.06),

 

d)

Schwierigkeiten der Technisierung (Abschnitt 3.07) und

 

e)

Handpflücke (Abschnitt 3.08)

werden, nachdem ihre Summe gegebenenfalls mit einem Korrekturfaktor vervielfacht ist (vgl. Absatz 4), an der b HoAZ vorgenommen. Es ergibt sich eine Zwischensumme.

 

3.

Die Hopfenbau-Betriebszahl (HoBZ) ergibt sich, indem die Zwischensumme durch die Hopfenanbaufläche zuzüglich der anteiligen Hof- und Gebäudeflächen usw. dividiert wird.

 

4.

Ab- oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastung (vgl. Abschnitt 3.09) werden an der HoBZ vorgenommen. Das Ergebnis ist die Hopfenbau-Vergleichszahl in 100 je Hektar (HoVZ).

 

(4) Die Ab- und Zurechnungen für die In Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen wirken sich bei hohen Ausgangszahlen stärker aus als bei niedrigen Ausgangszahlen. Um zu einer zutreffenden Berücksichtigung zu kommen, ist ihre Summe entsprechend zu korrigieren. Diese Summe ist bei Hopfenbau-Ausgangszahlen

von 1 bis 39,5 mit dem Faktor 2,0

von 40 bis 49,5 mit dem Faktor 1,8

von 50 bis 59,5 mit dem Faktor 1,6

von 60 bis 69,5 mit dem Faktor 1,4

von 70 bis 79,5 mit dem Faktor 1,2

zu multiplizieren.

 

(5) Die Verfahrenstechnik erfordert Abrundungen. Bei der Ermittlung der HoVZ der Landes- und Orts-Bewertungsstützpunkte sind Dezimalen auf ganze beziehungsweise halbe Zahlen abzurunden. Dabei sind die Dezimalen —,25 und —,75 auf ganze Zahlen abzurunden. Bei den Hauptbewertungsstützpunkten ist entsprechend verfahren worden. Bei der Ermittlung der Hopfenbau-Vergleichszahlen der Nutzungsteile Hopfen sind die Berechnungen mit zwei Stellen hinter dem Komma durchzuführen. Ergeben sich bei den Berechnungen mehr als zwei Stellen hinter dem Komma, so fällt die dritte und jede weitere Stelle hinter dem Komma fort. Die Hopfenbau-Vergleichszahl wird mit einer Stelle hinter dem Komma festgestellt. Etwa sich bei der Berechnung ergebende weitere Stellen hinter dem Komma fallen fort.

 

(6) Die Tabellen Ho 1 bis Ho 7 enthalten

 

1.

feste Sätze, die unverändert zu übernehmen sind, und

 

2.

mittlere Sätze, die erforderlichenfalls durch Bildung von Zwischenstufen abgewandelt werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge