Schwierigkeiten beim Einsatz von Drahtaufhängegeräten, Hopfenschleppern, Spritzgeräten und dergleichen werden durch Hanglagen hervorgerufen und sind durch Abrechnungen abzugelten. Abrechnungen sind nur vorzunehmen, wenn die durchschnittliche Geländeneigung eines Trennstücks mehr als 3 Grad beträgt; sie sind für jedes einzelne Trennstück nach der folgenden Formel zu ermitteln und gegebenenfalls zu summieren.
Größe des Trennstücks in Ar X Abrechnungssatz (Tabelle Ho 6) | ||
Größe der Hopfenanbaufläche in Ar |
Das Ergebnis dieser Berechnung beziehungsweise die Summe der Ergebnisse ist die Abrechnung in v. H. der b HoAZ. Die Abrundungsvorschriften des Abschnitts 3.01 Abs. 5 sind erst nach der Summenbildung anzuwenden.
Tabelle Ho 6 Abrechnungssätze für Schwierigkeiten der Technisierung (mittlere Sätze) |
|
Geländeneigung in Grad | Abrechnungssätze |
4 — 5 | 2 |
6 — 7 | 5 |
8 — 9 | 10 |
10 — 11 | 15 |
12 und mehr | 20 |
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