Schwierigkeiten beim Einsatz von Drahtaufhängegeräten, Hopfenschleppern, Spritzgeräten und dergleichen werden durch Hanglagen hervorgerufen und sind durch Abrechnungen abzugelten. Abrechnungen sind nur vorzunehmen, wenn die durchschnittliche Geländeneigung eines Trennstücks mehr als 3 Grad beträgt; sie sind für jedes einzelne Trennstück nach der folgenden Formel zu ermitteln und gegebenenfalls zu summieren.

  Größe des Trennstücks in Ar X Abrechnungssatz (Tabelle Ho 6)  
  Größe der Hopfenanbaufläche in Ar  

Das Ergebnis dieser Berechnung beziehungsweise die Summe der Ergebnisse ist die Abrechnung in v. H. der b HoAZ. Die Abrundungsvorschriften des Abschnitts 3.01 Abs. 5 sind erst nach der Summenbildung anzuwenden.

Tabelle Ho 6

Abrechnungssätze für Schwierigkeiten der Technisierung

(mittlere Sätze)
Geländeneigung in Grad Abrechnungssätze
4 — 5 2
6 — 7 5
8 — 9 10
10 — 11 15
12 und mehr 20

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