Die äußere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in der Entfernung von der Hofstelle
1. |
zur Siegelhalle für die Abfuhr des Hopfens und |
2. |
zum Güterbahnhof oder Marktort für die Anfuhr der Betriebsmittel, |
Die Normalentfernung beträgt in beiden Fällen 4 km Straße. Dabei ist 1 km Landweg in 2 km Straße umzurechnen. Mehr- oder Minderentfernungen sind durch Ab- oder Zurechnungen abzugelten. Sie betragen für jeden angefangenen Kilometer Straße Mehr- oder Minderentfernung
zur Siegelhalle | 0,05 v. H. der b HoAZ, |
zum Gürterbahnhof oder Marktort | 0,5 v. H. der b HoAZ. |
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