(1) Zur Ermittlung der bereinigten Hopfenbau-Ausgangszahlen (b HoAZ) sind an den HoAZ ggf. Abrechnungen und Zurechnungen vorzunehmen für

 

1.

Boden und Klima,

 

2.

Hagelgefährdung.

 

(2) Ab- und Zurechnungen für Boden und Klima kommen bei den Hauptbewertungsstützpunkten und Landes-Bewertungsstützpunkten nicht in Betracht, da diese Ertragsbedingungen in deren HoAZ bereits mit den tatsächlichen Verhältnissen berücksichtigt sind. Die HoAZ der Hauptbewertungsstützpunkte und die ihnen zugrunde liegenden natürlichen Ertragsbedingungen bezüglich Boden und Klima ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht.

 
Lfd. Nr. Anbaugebiet HoAZ in 100 je Hektar Ø Jahreswärme in Grad Ø Niederschlag in mm pro Jahr Ø EMZ je Ar Hopfenfläche Bodenarten Höhenlage in Metern ü. NN
Ho 82.01 Hallertau 92 7,5 600—720 42 Sl 3 D, lS 4 D 390
Ho 82.02 Hallertau 100 7,5 720 62 L 3 Lö. s L 4 D 410—470
Ho 73.01 Tettnang 110 8,1 1020 52 L II, III a 2 500
Ho 81.01 Spalt 95 8,0 600 42 SI 3 V, lS 3 V 370—430
Ho 81.02 Spalt 95 7,8—8,0 600—620 42 lS 5 V 370
Ho 81.03 Spalt 95 7,6—8,0 670 49 sL 3—5 DV 380—450
Ho 73.02 RHW 22 7,9 700 70 L 3/4 Lö 420
Ho 81.04 Hersbruck 10 7—8 750 44 Sl—sL 4 D (V) 340
Ho 81.05 Jura 90 7,0 680 46 L 4/5 V 510

Die entsprechenden Daten der Landes-Bewertungsstützpunkte werden von den Gutachterausschüssen ermittelt und von den Oberfinanzdirektionen bekanntgegeben,

 

(3) Die HoAZ je Hektar der Hauptbewertungsstützpunkte beziehungsweise der Landes-Bewertungsstützpunkte sind auf die Orts-Bewertungsstützpunkte und bei der weiteren Durchführung des vergleichenden Verfahrens auf alle Nutzungsteile Hopfen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unverändert zu übernehmen. Da die natürlichen Ertragsbedingungen jedoch mit den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles anzusetzen sind, kommen hier Ab- oder Zurechnungen für Boden und Klima bis zu 5 v. H. der HoAZ in Betracht. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen Wärme, Niederschlag und Boden zu beachten.

 

(4) In den HoAZ ist die Hagelgefährdung der Gefahrenstufe 1 abgegolten. Bei Vorliegen höherer Gefahrenstufen sind Abrechnungen vorzunehmen. Die Einteilung der Gefahrenstufen ergibt sich aus Abschnitt 2.07, Tabelle L 7.

Tabelle Ho 1

Abrechnungen für Hagelgefährdung

(mittlere Sätze)
Gefahrenstufe Abrechnungen in v. H. der HoAZ
2 1
3 4
4 10
5 20

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