In der HoAZ ist eine Hopfenanbaufläche von 1 Hektar abgegolten. Bei einer Hopfenanbaufläche von weniger als 1 Hektar sind Abrechnungen vorzunehmen. Maßgeblich ist die am 1. Januar 1964 bepflanzte Hopfenanbaufläche unter Einschluß einer eventuell im vorausgegangenen Frühjahr neu eingelegten Junghopfenfläche und unter Ausschluß einer eventuell verspätet, also erst nach dem 1. Januar 1964 und vor der neuen Ernte gerodeten Althopfenfläche, über deren Rodung ein Beleg des zuständigen Hopfenfachwarts zu erbringen ist.

Tabelle Ho 5

Abrechnungen bei geringer Hopfenanbaufläche

(mittlere Sätze)
Hopfenanbaufläche in Ar Abrechnungen in v. H. der b HoAZ
100 und darüber 0
99 bis 80 2
79 bis 60 4
59 bis 40 6
39 bis 20 10
19 und weniger 15

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