Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das VermBG will mit Hilfe staatlicher Förderungsmaßnahmen (zu Einzelheiten > Rz 110 ff) ‚Vermögen in Arbeitnehmerhand’ bilden. ArbN erhalten so einen Anreiz, mit ihrem ArbG als Teil der Gesamtvergütung vwL als zusätzliche Leistung zu vereinbaren (> Rz 41 ff) oder Teile ihres Arbeitslohns für eine vermögenswirksame Anlage abzuzweigen (> Rz 70 ff). Die staatliche Förderung durch Zahlung einer Sparzulage wird auf die unteren und mittleren Einkommensgruppen konzentriert, ArbN mit höherem Einkommen werden also nicht begünstigt (Einkommensgrenze; > Rz 134). Durch Vereinbarung von vwL in Tarifverträgen ist die Zahl der in die Vermögensbildung einbezogenen ArbN über die Zeit stark angestiegen.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Politisch angestrebt wird eine Konzentration der angelegten Mittel auf eine Beteiligung am Produktivkapital der Wirtschaft über > Vermögensbeteiligungen (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 VermBG). Flankiert wird diese Absicht durch Steuervergünstigungen bei einer verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den ArbG im Rahmen der > Mitarbeiterkapitalbeteiligung des § 3 Nr 39 EStG. Für eine Anlage in > Vermögensbeteiligungen gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 bis 3, Abs 2 bis 4 VermBG ist eine bevorzugte Förderung mit einem zusätzlichen Förderhöchstbetrag von 400 EUR und einem erhöhten Fördersatz von 20 % vorgesehen (> Rz 112; vgl zur optimalen Förderung das Beispiel > Rz 114). Dem steht die sog Nullförderung für > Sparverträge (> Rz 105) und für Kapitalversicherungsverträge (> Rz 106) gegenüber. Das Ziel, die Vermögensbildung für ArbN vorrangig auf Vermögensbeteiligungen an Unternehmen auszurichten und damit zugleich deren Kapitalausstattung zu verbessern, indem ihnen die für vwL aufgewandten Mittel nicht entzogen werden, enthält Chancen und Risiken für alle Beteiligten.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Angesichts der breiten Absicherung vwL besonders in Tarifverträgen erscheint das gesellschaftspolitische Anliegen der Vermögensbildung auf einen guten Weg gebracht. Da staatliche Mittel vorrangig für soziale Zwecke eingesetzt werden müssen, ist die Förderung der Bildung von Vermögen je nach den haushaltspolitischen Möglichkeiten hinsichtlich der Anlageformen ausgebaut und der Zulagesatz mehrfach verändert und dabei auch deutlich abgesenkt worden; zu Einzelheiten > Rz 11 ff. Die Absenkung ist nicht verfassungswidrig, auch soweit sie für bereits bestehende Verträge gilt (EFG 1996, 624).

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei der Anlage vwL sind eine Reihe von Formalien zu beachten, die im Wesentlichen der Arbeitserleichterung für ein solches Massenverfahren und dem Schutz des Anlegers dienen. Grundsätzlich sind nur ArbN iSd deutschen Arbeitsrechts (> Rz 25 ff) zulageberechtigt, die in formalisierter Weise (> Rz 94 ff) mit ihrem ArbG das Erbringen vwL vereinbaren. VwL sind Teile des Arbeitslohns iSd inländischen Arbeitsrechts; zulagebegünstigt sind aber nur Einnahmen iSd § 19 EStG (> Rz 85). Der ArbN muss sich für eine oder mehrere der vom VermBG zur Verfügung gestellten Anlageformen entscheiden (> Rz 93 ff) und über die Anlage mit dem Unternehmen, bei dem sie angelegt werden sollen, einen formalisierten Vertrag abschließen (> Rz 94 ff), in dessen Rahmen dann die vwL durch den ArbG an das Anlageunternehmen überwiesen (> Rz 51) und mit ihrem Gegenwert dort für die Dauer der für die einzelnen Vertragsformen geltenden Sperrfrist (> Rz 94 ff) festgelegt werden.

 

Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Wertsteigerung der Vermögensbeteiligung führt beim ArbN zumindest nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; dementsprechend führt der Verlust einer Vermögensbeteiligung dort auch nicht zu > Werbungskosten. Zu weiteren Hinweisen auf steuerliche FolgewirkungenVermögensbeteiligungen Rz 7–8 mwN.

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