Rz. 106

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zum Katalog der Anlageformen für vwL gehören weiterhin Kapitalversicherungen iSd § 2 Abs 1 Nr 7 iVm § 9 VermBG. Nach 1988 abgeschlossene Verträge werden aber nicht mehr mit ArbN-Sparzulage gefördert (Nullförderung; > Rz 15). Es muss ein besonderer Vertragstyp auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossen werden, bei dem sich der ArbN verpflichtet, laufende Beiträge für die Dauer von mindestens 12 Jahren zu zahlen (§ 9 Abs 1 VermBG). Zu den besonderen Bedingungen gehört, dass

die Versicherungsbeiträge nicht anteilig für Zusatzleistungen im Falle eines Unfalls, der Invalidität oder einer Krankheit gezahlt werden (§ 9 Abs 3 VermBG);
der Rückkaufswert ab Vertragsbeginn mindestens 50 vH des gezahlten Beitrags beträgt (§ 9 Abs 4 VermBG) und
Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder – im Falle einer mindestens einjährigen Arbeitslosigkeit des ArbN – auf dessen Verlangen mit fälligen Beiträgen verrechnet werden (§ 9 Abs 5 VermBG).

Der Vertrag gilt als an dem Tag abgeschlossen, an dem die erste Zahlung bei der Versicherungsgesellschaft eingeht (vgl Abschn 5 Abs 2 Satz 3 VermBErl). Die Beiträge für solche Verträge müssen nicht ausschließlich aus den vom ArbG an den Versicherer zu überweisenden vwL bestehen; der ArbN kann sie durch eigene Zahlungen aufstocken. Auf eine Risikolebensversicherung dürfen vwL nicht angelegt werden.

 

Rz. 107

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Derartige Kapitalversicherungen werden grundsätzlich nicht mit dem SA-Abzug gefördert. § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG fördert nur noch die > Rürup-Rente (> Sonderausgaben Rz 32 ff); auch für eine > Riester-Rente ist die Förderung durch ArbN-Sparzulage ausgeschlossen; insoweit gibt es Altersvorsorgezulage (> Private Altersvorsorge).

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