Rz. 105

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das Sparen von vwL auf einem verzinslichen Sparkonto (§ 2 Abs 1 Nr 6 iVm § 8 VermBG) wird seit 1990 nicht mehr mit Sparzulage gefördert (Nullförderung; > Rz 15); ggf gewährt die Bank aber einen Sonderzins. Gleichwohl kann der ArbN seine vwL weiterhin im Rahmen eines Sparvertrags anlegen, wenn er sich zur Einhaltung der Sperrfrist von 7 Jahren verpflichtet. Vor Ablauf dieser Sperrfrist kann das angesparte Kapital aber bereits zum Erwerb bestimmter Wertpapiere oder festverzinslicher Anleihen, zB solcher von Bund und Ländern, verwendet werden, wenn diese Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist festgelegt werden. Zulässig ist auch die vorzeitige Verwendung des angesparten Kapitals zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag (vgl § 8 Abs 4, 5 VermBG). Zu Einzelheiten dieser Vertragsart > Sparverträge.

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