Rz. 150

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Beträge von 410 EUR bzw 820 EUR sind veranlagungsbezogen; sie verdoppeln sich nicht bei Zusammenveranlagung von > Ehegatten oder > Lebenspartner, werden aber bei der Einzelveranlagung (> Rz 7; > Ehegattenbesteuerung Rz 35–44) bei jedem der Ehegatten bzw Lebenspartner berücksichtigt (> Rz 152).

 

Rz. 151

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bestehen die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte aus positiven Einkünften und Verlusten, wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser > Einkünfte abzüglich des darauf ggf entfallenden Freibetrags für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (> Rz 156) einen positiven Einkunftsbetrag von nicht mehr als 410 EUR bzw 820 EUR ergibt (> Altersentlastungsbetrag Rz 11).

 

Beispiel 1:

Ein lediger 65-jähriger ArbN, für den im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ein Freibetrag wegen eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung (§ 39a Abs 1 Nr 5 EStG) ermittelt worden ist, hat 2020 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegeld) folgende Einkünfte bezogen:

 
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 2 250 EUR
abzüglich Verlust aus Vermietung und Verpachtung  - 750 EUR
positive Summe dieser Einkünfte 1 500 EUR
Prüfung des Veranlagungsgrundes nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37 ff)  
Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem LSt-Abzug vom Arbeitslohn unterlagen (Nebeneinkünfte) 1 500 EUR
abzüglich Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 EStG) - 900 EUR
abzüglich Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG; 16,0 % von 1 500 EUR, Höchstbetrag nicht erreicht)  - 240 EUR
Summe der anzusetzenden Nebeneinkünfte 360 EUR
Die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG sind nicht gegeben; der ArbN ist nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG zu veranlagen.  
Härteausgleich nach § 46 Abs 3 EStG:  
Betrag der steuerpflichtigen Nebeneinkünfte 1 500 EUR
abzüglich Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 EStG) - 900 EUR
abzüglich Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG; 16,0 % von 1 500 EUR, Höchstbetrag nicht erreicht)  - 240 EUR
Vom Einkommen abziehbarer Betrag    360 EUR
 

Rz. 152

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gleiches gilt in Fällen der Zusammenveranlagung, in denen einer der > Ehegatten / > Lebenspartner positive und der andere negative Nebeneinkünfte bezogen hat, sowie bei einer Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG (> Rz 80 ff).

Bei einer Einzelveranlagung (> Rz 7) erstreckt sich der Härteausgleich nur auf die Nebeneinkünfte des einzelnen Ehegatten bzw Lebenspartners, die jeweils 410 EUR bzw 819 EUR betragen können.

 

Rz. 153

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In die Einkunftsgrenze des § 46 Abs 3 EStG von 410 EUR bzw den erweiterten Härteausgleich (§ 70 EStDV) werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, die durch die Günstigerprüfung (§ 32d Abs 6 EStG) der tariflichen Est unterliegen (> Rz 132), nicht einbezogen. Genauso bei nicht besteuerbaren Auslandseinkünften und steuerfreien Bezügen, die dem > Progressionsvorbehalt unterliegen; § 46 Abs 3 Satz 1 EStG bezieht nur einkommensteuerpflichtige Einkünfte ein. Dies gilt uE gleichermaßen für die nach §§ 33b EStG steuerfreien oder nach einem DBA (> Doppelbesteuerung) nicht besteuerten sowie für ausländische Einkünfte, für die die ESt nach § 34c Abs 5 EStG erlassen worden ist (> Auslandstätigkeitserlass). Auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen iSd § 32b Abs 1 Nr 1 EStG (> Progressionsvorbehalt Rz 7 ff, 20 ff) ist der Härteausgleich ebenfalls nicht anzuwenden, weil auch sie keine "einkommensteuerpflichtigen Einkünfte", sondern in § 3 Nr 2 EStG ausdrücklich steuerfrei gestellt sind (BFH 174, 355 = BStBl 1994 II, 654).

 

Rz. 154

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Tarifbegünstigte Nebeneinkünfte, wie zB > Außerordentliche Einkünfte iSd § 34 EStG und > Einkünfte, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird wie zB § 34c EStG (> Rz 137), sind vor Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bzw der Ermäßigung der Steuer um den Härteausgleichsbetrag (§ 46 Abs 3 EStG, § 46 Abs 5 EStG, § 70 EStDV) zu kürzen, soweit er nicht (zuvor) von den übrigen Nebeneinkünften abgezogen worden ist. Der Härteausgleichsbetrag ist somit zunächst von den nicht begünstigten Nebeneinkünften, danach in der Reihenfolge, die zu dem für den Stpfl günstigsten Ergebnis führt, von den begünstigten Nebeneinkünften abzuziehen (BFH 104, 337 = BStBl 1972 II, 278; H 46.3 EStH).

 

Rz. 155

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das gilt auch, wenn die > Einkünfte, von denen der LSt-Abzug nicht vorgenommen wurde, teilweise aus Verlusten bestehen. Für die Besteuerung der begünstigten Nebeneinkünfte sind > Verluste zunächst mit den nichtbegünstigten Nebeneinkünften auszugleichen. Entsprechendes gilt auch, wenn der Stpfl nicht dem LSt-Abzug unterliegende Einkünfte von insgesamt weniger als 410 EUR hat (BFH 104, 337 = BStBl 1972 II, 278 mwN).

 

Rz. 156

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 EStG) werden nicht für Nebeneinkünfte gewährt, die durch den Härteausgleichsbetr...

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