Rz. 132

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

ArbN, die neben ihren Arbeitseinkünften auch Kapitalerträge haben, die der 25 %igen KapESt unterlegen haben (vgl §§ 43, 43a EStG), für die der Sparer-Pauschbetrag (vgl § 20 Abs 9 EStG) noch nicht ausgeschöpft worden ist oder andere Möglichkeiten der Steuerminderung in Betracht kommen, können dafür oder um eine Günstigerprüfung zu bewirken, die Veranlagung beantragen (§ 32d Abs 4 und Abs 6 EStG). Ergänzend > Rz 172 und > Abgeltungsteuer.

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