Rz. 20

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

§ 39b Abs 3 EStG gilt für alle ArbN, unabhängig davon, ob sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind oder ob der ArbG bei ihnen einen betrieblichen LStJA durchführen darf oder ob ein LStJA ausgeschlossen ist; vgl § 42b EStG; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff. Zum LSt-Abzug bei beschränkt Stpfl > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff.

 

Rz. 21

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Die LSt ist zu dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem die sonstigen Bezüge zufließen (§ 38a Abs 1 Satz 3 EStG; > R 39b.6 Abs 1 Satz 1 LStR). § 39b Abs 5 EStG, > R 39b.5 Abs 5 LStR (sog Dehnung des Lohnzahlungszeitraums, > Lohnzahlungszeitraum Rz 25) ist hier nicht anwendbar. Wird ein sonstiger Bezug, zB ein 13. Monatsgehalt, in zwei Raten ausgezahlt, ist von jedem Teil LSt einzubehalten. Die zeitliche Zuordnung folgt strikt dem Zuflussprinzip. § 11 Abs 1 Satz 2 EStG findet bei sonstigen Bezügen keine Anwendung (BFH 259, 321 = BStBl 2018 II, 72; zu den Einzelheiten > Lohnzahlungszeitraum Rz 1–4; zu den Gründen für die Abweichung gegenüber den laufenden Bezügen > Zufluss von Arbeitslohn Rz 2/1). Wird zB das 13. Gehalt zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn für Dezember erst im Januar ausgezahlt, ist es dem neuen Kalenderjahr, der Dezemberlohn dagegen noch dem alten Kalenderjahr zuzurechnen. Es ist deshalb getrennte Abrechnung beim ArbG erforderlich.

 

Beispiel 1:

Der ArbG zahlt Anfang Januar des Jahres 2 zusammen mit dem Dezembergehalt des Jahres 1 einen sonstigen Bezug aus. Das Dezembergehalt ist in der LSt-Bescheinigung des Jahres 1, der sonstige Bezug in der LSt-Bescheinigung des Jahres 2 zu erfassen.

Zu Besonderheiten, wenn ein Abschlag auf den Lohn gezahlt wird, > R 39b.5 Abs 5 LStR und > Vorauszahlung von Arbeitslohn; > Lohnzahlungszeitraum Rz 21 ff. Zu Lohnnachzahlungen > Rz 8.

 

Rz. 22

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Maßgebend für die Berechnung der LSt ist die im Zuflusszeitpunkt zuletzt mitgeteilte (> Rz 19) Steuerklasse. Ändert sich mithin im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklasse (zB von Steuerklasse III in IV), ist diese Änderung im Zeitpunkt des > Zufluss von Arbeitslohn zu beachten.

 

Beispiel 2:

Für den ArbN ist dem ArbG die Steuerklasse IV als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt worden; mit Wirkung zum 01.08. teilt das BZSt ein abweichendes Merkmal, nämlich StKl III mit. Der ArbN erhält im Mai Urlaubsgeld von 250 EUR und im November ein Weihnachtsgeld von 2 000 EUR. Für die Ermittlung der LSt auf den sonstigen Bezug im Mai ist die StKl IV maßgebend und für die LSt auf das Weihnachtsgeld im November die StKl III (§ 39b Abs 3 Satz 7 EStG).

 

Rz. 23

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Bei > Nichtverfügbarkeit der ELStAM sind § 39c Abs 1 EStG, > R 39c LStR und § 39e Abs 6 Satz 8 EStG (vgl BMF vom 08.11.2018, Rz 79 ff, BStBl 2018 I, 1137, > Anh 2 ELStAM) zu beachten (> Rz 42); bei Zahlung von sonstigen Bezügen an ausgeschiedene ArbN > Rz 12, 45 ff. Wegen beschränkt steuerpflichtiger ArbN > Beschränkte Steuerpflicht Rz 40 ff.

 

Rz. 24

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Die Zuschlagsteuern (SolZ/KiSt) sind mit dem maßgebenden Steuersatz, anzusetzen. Beim SolZ sind das 5,5 %, bei der Kirchensteuer 8 % oder 9 % (> Kirchensteuer Rz 42) von der LSt auf den sonstigen Bezug. Bei der KiSt ist eine Minderung der als BMG dienenden LSt um die Kürzungsbeträge des § 51a EStG für Kinder nicht zulässig. § 51a Abs 2a Satz 1 EStG bestimmt ausdrücklich, dass für die Ermittlung der Zuschlagsteuern die Zahl der Kinderfreibeträge (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10) nur beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn, nicht jedoch beim Steuerabzug von sonstigen Bezügen zu berücksichtigen sind (vgl Gesetzesbegründung zum JStErgG 1996 in BT-Drs 13/3084).

Gleiches galt bis VZ 2020 auch bei der Erhebung des SolZ auf den sonstigen Bezug (§ 3 Abs 2a SolZG). Auch die Freigrenze (§ 3 Abs 3 SolZG) und die Milderungszone (§ 4 Satz 2 SolZG) kamen bei der Besteuerung sonstiger Bezüge bis VZ 2020 nicht zur Anwendung (> Solidaritätszuschlag Rz 14). Ein evtl Ausgleich wurde erst bei der Veranlagung vorgenommen.

Seit dem VZ 2021 werden bei der Erhebung des SolZ auf den sonstigen Bezug auch die > Kinderfreibeträge und die seit dem VZ 2021 (deutlich) angehobene Freigrenze berücksichtigt (§ 3 Abs 4a SolzG). Die Milderungszone bleibt jedoch bei der Erhebung von SolZ auf den sonstigen Bezug weiterhin unberücksichtigt (§ 4 Satz 4 SolZG).

Sofern auf ein bestimmtes Jahr terminiert, sind nachfolgende Beispiele dabei bewusst für den VZ 2020 gefasst, um bei den Berechnungen – wie etwa in > Rz 25, 40 oder 50 – die (bisherige) Berücksichtigung auch des SolZ zu verdeutlichen.

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