Rz. 8

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Ein sonstiger Bezug ist der > Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) gezahlt wird (§ 38a Abs 1 Satz 3 EStG; > R 39b.2 Abs 2 LStR). Zu den Ursachen dieser unterschiedlichen Behandlung > Rz 2.

Bei sonstigen Bezügen im steuerrechtlichen Sinn handelt es sich idR um Teile des Arbeitslohns, die nicht in aufeinander folgenden Lohnzahlungszeiträumen (zB Monat) regelmäßig zufließen; zu Ausnahmen > Rz 9. Das sind besonders einmalige Bezüge, die den laufenden Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums erhöhen, zB Heirats- und Geburtsbeihilfen, Urlaubsgeld sowie ein Abgeltungsbetrag für nicht genommenen Urlaub, Weihnachtszuwendungen, eine nicht steuerbefreite Einmalprämie für eine Versicherung, ein 13. oder weiteres Monatsgehalt, Gewinnbeteiligungen in unterschiedlichen Ausgestaltungen, steuerpflichtige Teile einer > Mitarbeiterkapitalbeteiligung, > Bonus, > Stock Options, > Tantiemen, einmalige Abfindungen, soweit sie steuerpflichtig sind (> Betriebliche Altersversorgung Rz 195 ff; > Entlassungsabfindungen), > Jubiläumsgeschenke (> Geschenke Rz 55), Erfindervergütungen (> Diensterfindung), vom ArbG übernommene LSt nach einer > Außenprüfung (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber). Zur Behandlung von steuerpflichtigen Reisekostenvergütungen > Rz 11. Allerdings kann auch eine regelmäßig zufließende Leistung sonstiger Bezug sein, wenn sie für einen größeren als den Lohnzahlungszeitraum gewährt wird (> Rz 9). > Nachzahlung von Arbeitslohn und > Vorauszahlung von Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nicht im laufenden Kalenderjahr enden, sind grundsätzlich sonstige Bezüge (> Laufende Bezüge Rz 8; weitere Beispiele in > R 39b.2 Abs 2 LStR). Ebenfalls dazu gehören Lohnnachzahlungen, die ein ArbN aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils für frühere Jahre erhält (BFH/NV 1998, 1477), aber auch > Arbeitslohn, der zu Beginn eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr nachgezahlt wird, wenn er für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (> R 39b.2 Abs 2 Satz 2 Nr 8 LStR). Hier gilt die für Abschlagszahlungen maßgebende Dreiwochenfrist entsprechend (§ 39b Abs 5 Satz 2 EStG, > R 39b.5 Abs 5 Satz 3 LStR; > Lohnzahlungszeitraum Rz 21 ff).

 

Beispiel:

Der ArbG zahlt den Arbeitslohn für alle ArbN, auch für ArbN im Stundenlohn, in monatlich gleichbleibenden Beträgen, deren Höhe sich nach dem Durchschnitt des abgelaufenen Jahres richtet. Etwaige Mehr- oder Minderbeträge werden jeweils bei der Lohnzahlung des folgenden Kalendermonats gezahlt oder einbehalten. Ende Januar des Jahres 2 zahlt der ArbG ua den Mehrbetrag für Dezember des Jahres 1. Der Mehrbetrag ist sonstiger Bezug.

 

Rz. 9

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Werden Teile des Arbeitslohns von einem Lohnzahlungszeitraum zum anderen in unterschiedlicher Höhe gezahlt, so handelt es sich deshalb noch nicht um sonstige Bezüge, so zB bei den laufenden Umsatzprovisionen angestellter Vertreter und bei Akkordlöhnen. Auch Bezüge, die nur alle zwei Monate gleichmäßig bezahlt werden, stellen noch laufende Bezüge dar. Dagegen sind Leistungen als sonstige Bezüge zu versteuern, die nur alle drei Monate oder für längere Zeiträume geleistet werden, wie zB vierteljährlich abgerechnete > Provisionen oder Zinsvorteile aus einem ArbG-Darlehen, wenn die Zinsen dem ArbN halbjährlich zum 30.06. und 31.12. belastet werden.

 

Rz. 10

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Bei der Beurteilung, ob Leistungen des ArbG als laufender oder sonstiger Bezug zu behandeln sind, kommt es in anderen Fällen auf den konkreten Sachverhalt an. Entscheidungskriterium ist, ob die LSt zutreffender nach den Regelungen für die Besteuerung als > Laufende Bezüge oder als sonstige Bezüge ermittelt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der unterschiedlichen Regelungen in § 39b Abs 2 und Abs 3 EStG, die LSt schon beim Steuerabzug während des Kalenderjahres möglichst genau zu bestimmen, um Nachzahlungen oder Überzahlungen möglichst gering zu halten, die bei einer arbeitgeber- und lohnzahlungszeitraumbezogenen Besteuerung freilich technisch nicht völlig zu vermeiden sind. Zum näheren Verständnis dieser Sonderbehandlung > Rz 2.

 

Rz. 11

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

So werden zB bei ArbN, die regelmäßig Dienstreisen unternehmen, die über die nach § 3 Nr 16 EStG steuerfreien Reisekosten hinausgehenden Erstattungsbeträge, wenn sie monatlich abgerechnet werden, > Laufende Bezüge sein. Es wird sich hingegen um sonstige Bezüge handeln, wenn die Beträge in größeren oder unregelmäßigen Zeitabständen abgerechnet werden und ebenso zufließen. Die FinVerw lässt bei Nachzahlungen jedoch generell zu, dass diese als sonstige Bezüge behandelt werden, wenn der ArbN dem nicht widerspricht (R 39b.5 Abs 4 Satz 2 LStR). Mehrarbeitsvergütungen (> Lohnzuschläge Rz 1, > Überstundenentgelt) gehören idR zum laufenden Arbeitslohn (> R 39b.2 Abs 1 Nr 3 LStR). Das kann uE aber nur dann gelten, wenn die Mehrarbeit regelmäßig g...

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