Rz. 42

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Hat der ArbN dem ArbG seine > Lohnsteuerabzugsmerkmale schuldhaft (> Verschulden) nicht zugänglich gemacht oder eine Sperrung nach § 39e Abs 6 Satz 6 EStG beantragt, ist die Steuerklasse VI anzuwenden (§ 39c Abs 1 EStG und § 39e Abs 6 Satz 8 EStG; > Nichtverfügbarkeit der ELStAM). Außerdem ist die Steuerklasse VI idR maßgebend für die Berechnung der LSt bei einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 6 EStG; > Mehrere Dienstverhältnisse Rz 10). Ergänzend > Rz 45/1. Obwohl in diesen Fällen sonstige Bezüge nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen zufließen können, ist eine Sonderregelung entbehrlich; der ArbN wird zur ESt veranlagt (§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG). Dabei wird ggf eine Mehrsteuer erhoben (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 65 ff). Der ArbN ist zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet.

 

Rz. 42/1

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Hat ein Dritter den LSt-Abzug für den eigentlichen ArbG übernommen und fasst er den LSt-Abzug bei einem ArbN aus mehreren Dienstverhältnissen zusammen (vgl § 38 Abs 3a Satz 7 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 18 ff), so gelten keine Besonderheiten, wenn mehrere sonstige Bezüge aus mehr als einem Dienstverhältnis zur Besteuerung anstehen; dann findet keine Veranlagung von Amts wegen statt (vgl § 46 Abs 2 Nr 2 HS 2 EStG).

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