Rz. 12

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

BMG ist die – ggf gesondert zu berechnende – LSt auf den laufenden > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) sowie auf > Sonstige Bezüge. Es kommt also bei laufenden Bezügen auf den Zeitraum an, für den Arbeitslohn gezahlt wird, und nicht auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung. Soweit der ArbG einen > Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführt, ist die BMG die > Jahreslohnsteuer (§ 3 Abs 1 Nr 4 SolZG). Zuschlagpflichtig ist auch die pauschale ESt/LSt iSd §§ 37a, 37b und §§ 40 bis 40b EStG; sie ist "zu erhebende LSt" iSd § 3 Abs 1 Nr 3 SolZG (BFH 197, 559 = BStBl 2002 II, 440). Ergänzend > Rz 20. Das gilt auch für die Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG (> Rz 12/1). Nicht zur BMG gehört die KiLSt. Der Zuschlag auf die LSt ist für den laufenden Arbeitslohn, für sonstige Bezüge und für pauschal besteuerten Arbeitslohn jeweils gesondert zu ermitteln.

 

Rz. 12/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Besonderheiten gelten für die Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 210 ff): Die LSt, der SolZ und die KiSt werden mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erhoben (zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 15 ff). Von der pauschalen Steuer entfallen 90 % auf die LSt und je 5 % auf den SolZ und die KiSt.

 

Rz. 13

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wie die ESt als BMG für den SolZ (> Rz 8) ist auch die LSt fiktiv zu berechnen, wenn das Existenzminimum eines oder mehrerer Kinder zu berücksichtigen ist (vgl § 3 Abs 2a SolZG). BMG ist die LSt, die sich ergibt, wenn für jedes Kind, für das eine Kürzung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 Satz 4 EStG nicht in Betracht kommt, in den Steuerklassen I–III ein voller Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf berücksichtigt wird. In der Steuerklasse IV werden die Freibeträge zur Hälfte angesetzt.

Die Freibeträge für Kinder betragen für jedes zu berücksichtigende Kind, das im Inland lebt:

 
Zeiträume Kinderfreibetrag – sächliches Existenzminimum Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt
2010 bis 2014 4 368 EUR 2 640 EUR 7 008 EUR
2015 4 412 EUR 2 640 EUR 7 152 EUR
2016 4 608 EUR 2 640 EUR 7 248 EUR
2017 4 716 EUR 2 640 EUR 7 356 EUR
2018 4 788 EUR 2 640 EUR 7 428 EUR
2019 4 980 EUR 2 640 EUR 7 620 EUR
2020 5 172 EUR 2 640 EUR 7 812 EUR
2021 5 640 EUR 2 928 EUR 8 568 EUR

Maßgebend ist die als Teil der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildete Zahl der > Kinderfreibeträge (§ 3 Abs 2a Satz 2 SolZG).

 

Rz. 14

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der Zuschlagsatz beträgt grundsätzlich 5,5 % der BMG. Es gibt aber eine Milderungszone, in der – früher zur ‚Schonung des Existenzminimums’ – kein SolZ erhoben wird: Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn wird SolZ nur erhoben, wenn die BMG, also die (ggf fiktiv zu berechnende) LSt (> Rz 13) aber ohne etwa für den ArbN angefallene pauschale LSt (BFH 197, 559 = BStBl 2002 II, 440), im jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum höher ist als die in § 3 Abs 4 SolZG genannten Beträge.

 
Kein SolZ wird erhoben, für einen Lohnzahlungszeitraum, wenn Monatslohn Wochenlohn Tageslohn

LSt bei Steuerklasse III ≤

.....bis 31.12.2020:

.....seit 01.01.2021:

162,00 EUR

2 826,00 EUR

37,80 EUR

659,40 EUR

5,40 EUR

94,20 EUR

LSt bei anderer Steuerklasse (auch VI) ≤

.....bis 31.12.2020:

.....seit 01.01.2021:

81,00 EUR

1 413 EUR

18,90 EUR

329,70 EUR

2,70 EUR

47,10 EUR
beträgt      
 

Beispiel 1:

Der ArbN A mit StKl III/2 hat im Monat Mai 2021 (Lohnzahlungszeitraum) einen Arbeitslohn von insgesamt 2 000 EUR. Darauf ist an LSt 0 EUR einzubehalten. Deshalb ist SolZ ebenfalls nicht einzubehalten.

 

Beispiel 2:

Der ArbN B mit StKl I hat im Monat Juni 2021 (Lohnzahlungszeitraum) einen Arbeitslohn von insgesamt 8 000 EUR. Darauf ist an LSt 2 156,16 EUR einzubehalten. Die LSt als BMG ist höher als 1 413 EUR. Es ist deshalb als SolZ 5,5 % von 2 156,16 EUR = 118,58 EUR, maximal jedoch (2 156,16 EUR – 1 413,00 EUR) x 11,9 % = 88,43 EUR neben der LSt und ggf der KiLSt vom Arbeitslohn einzubehalten.

 

Rz. 14/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für > Sonstige Bezüge war ein SolZ bis zum 31.12.2020 stets in Höhe von 5,5 % der BMG zu zahlen. Seit dem 01.01.2021 ist von sonstigen Bezüge ein SolZ nur zu zahlen, wenn die > Jahreslohnsteuer iSv § 39b Abs 3 Satz 5 EStG unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind (> Rz 13) die Freigrenze von 33 912 EUR in der Steuerklasse III bzw 16 956 EUR in den anderen > Steuerklassen (> Rz 8) übersteigt. Eine Minderungszone (> Rz 14) ist dabei nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 15

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für die Steuerpauschalierung beträgt der SolZ stets 5,5 % der BMG. Das gilt auch, wenn die LSt mit einem Pauschsteuersatz – besonders nach § 40a Abs 2 EStG – erhoben wird (BFH 197, 559 = BStBl 2002 II, 440). Zur Höhe des Pauschsteuersatzes bei der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern – je nac...

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