Rz. 40

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Der ArbN hat die > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (> Rz 26/1 f) seinem ArbG vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen. Liegt dem ArbG keine Bescheinigung vor, muss er die LSt nach Maßgabe der § 39c Abs 1 und 2 EStG unter Anwendung der Steuerklasse VI einbehalten (R 39.3 Satz 4 EStG; > Nichtverfügbarkeit der ELStAM Rz 2). Legt der ArbN binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kalenderjahres die > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (> Rz 26/1 f) vor, sind die LSt-Ermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern; zu wenig oder zu viel einbehaltene LSt ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen (§ 39c Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 4 und 5 EStG). Bei Vornahme des LSt-Abzugs nach Steuerklasse I ohne Bescheinigung nach § 39 Abs 3 Satz 1 EStG (> Rz 26/1 f) kann das FA grundsätzlich den ArbG auch nach Ablauf des Kalenderjahres nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG in Haftung nehmen (BFH 194, 372 = BStBl 2003 II, 151). Zur Berechnung der LSt für > Sonstige Bezüge nach dem Wechsel von unbeschränkter in beschränkte Steuerpflicht vgl BFH 226, 241 = BStBl 2010 II, 150.

 

Rz. 41

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die >  Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (> Rz 26/1 f) verbleibt grundsätzlich beim ArbG. Während des laufenden Kalenderjahres darf er sie lediglich zur Vorlage beim Betriebsstätten-FA zwecks Änderung vorübergehend an den ArbN herausgeben. Auch bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Bescheinigung an den ArbN innerhalb angemessener Frist herauszugeben (> Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 7). Beim Wechsel in ein erstes Dienstverhältnis bei einem anderen ArbG muss also keine neue Bescheinigung bei dessen Betriebsstätten-FA beantragt werden. Bezieht ein ArbN gleichzeitig Lohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen, mit dem er der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt (> Rz 21), erteilt das FA mehrere Bescheinigungen (> Rz 26/1 f) und hat in der Bescheinigung für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis zu vermerken, dass die Steuerklasse VI anzuwenden ist (R 39.3 Satz 3 LStR; > Mehrere Dienstverhältnisse Rz 15).

 

Rz. 42

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die Anwendung von § 34 Abs 1 EStG wird in § 50 Abs 1 EStG nicht ausgeschlossen. Erhält der ArbN >  Außerordentliche Einkünfte, wird die darauf entfallende LSt nach § 39b Abs 3 Satz 9 und 10 EStG ermäßigt.

 

Rz. 43

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Für den beschränkt steuerpflichtigen ArbN darf der ArbG keinen LSt-Jahresausgleich durchführen (§ 42b Abs 1 Satz 1 EStG) und muss ihn vom permanenten Jahresausgleich ausnehmen (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 21, 55).

 

Rz. 44

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der ArbG auch im Fall eines beschränkt steuerpflichtigen ArbN eine >  Lohnsteuerbescheinigung Rz 1, 5 nach § 41b EStG zu erstellen (vgl BMF vom 30.07.2015, BStBl 2015 I, 614). Der ArbN benötigt diese, wenn er zur ESt veranlagt wird (> Rz 80 ff); ggf braucht er sie für das Besteuerungsverfahren in seinem Wohnsitzstaat. Mit der bis auf weiteres zu verwendenden eTin (> Rz 26) übermittelt der ArbG die > Lohnsteuerbescheinigung Rz 3 auf elektronischem Wege an die FinVerw (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 EStG).

 

Rz. 45

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Besteht eine Verpflichtung zum LSt-Abzug jeweils nur für kurze Zeit, kann als >  Lohnzahlungszeitraum nicht ohne weiteres der Monat, sondern es muss der Lohnsteuertarif für den Tag (Tagestabelle) angesetzt werden (BFH/NV 2004, 1239).

 

Beispiel 1:

Der ArbN Z lebt im > Ausland und ist bei der dort ansässigen Niederlassung eines inländischen ArbG beschäftigt; er wird monatlich entlohnt. Solange er im Ausland tätig ist, unterliegt sein Arbeitslohn nicht der inländischen Besteuerung. Wird der Z ins > Inland entsandt, wird er vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme an zunächst beschränkt stpfl (die > Unbeschränkte Steuerpflicht tritt erst mit Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ein). Wird die Tätigkeit im Inland nicht zu Beginn eines Kalendermonats, sondern im Laufe des Monats aufgenommen, ist – obwohl der ArbN weiterhin monatlich entlohnt wird – für den Monat der Arbeitsaufnahme die Wochen- oder Tagestabelle anzuwenden.

Zu Einzelheiten > Lohnzahlungszeitraum Rz 10, 16ff.

 

Beispiel 2:

Abwandlung: Reist der im Ausland beschäftigte ArbN Z nun ins Inland ein, um hier für wenige Tage im Monat beruflich tätig zu werden, zB um persönlich an einer Besprechung in der Konzernzentrale oder einem betrieblichen Fortbildungslehrgang teilzunehmen, bezieht er mit dem auf diese im Inland verbrachte Zeit entfallenden Teil seines Arbeitslohns > Inländische Einkünfte (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG; > Rz 21) und unterliegt der beschränkten Steuerpflicht. Zur Aufteilung des Arbeitslohns mit DBA-Vertragsstaaten > Doppelbesteuerung Rz 57 ff. Das im Inland ansässige Unterne...

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